In einer Neubauwohnung gehört es grundsätzlich zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache, eine Waschmaschine und einen Wäschetrockner zu betreiben. Der Vermieter kann dies nicht verbieten. Etwas anders kann sich allenfalls bei konkreter anderslautender vertraglicher Vereinbarung ergeben.
Betriebsgeräusche, die von den Geräten ausgehen, sind hinzunehmen, solange sich der Mieter an die Ruhezeiten und das Rücksichtnahmegebot hält. Der Mieter ist seinerseits zudem verpflichtet, eine ständige optische bzw. akustische Überwachung der betriebenen Geräte sicherzustellen.
Betriebsgeräusche, die von den Geräten ausgehen, sind hinzunehmen, solange sich der Mieter an die Ruhezeiten und das Rücksichtnahmegebot hält. Der Mieter ist seinerseits zudem verpflichtet, eine ständige optische bzw. akustische Überwachung der betriebenen Geräte sicherzustellen.
LG Freiburg, 10.12.2013 - Az: 9 S 60/13
ECLI:DE:LGFREIB:2013:1210.9S60.13.0A
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