Mieter eines Reihenhauses dürfen ein Pavillon-Zelt auf der Terrasse aufstellen. Selbst ein dauerhaftes Aufstellen überschreitet nicht den normalen Mietgebrauch.
Die Grenzen des vertragsgemäßen Gebrauchs sind jeweils im Einzelfall zu bestimmen und richten sich in erster Linie nach dem - gegebenenfalls auszulegenden - Inhalt des Mietvertrages. Sind die Parteivereinbarungen lückenhaft, so ist der vertragsgemäße Gebrauch im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte zu ermitteln.
Der Gebrauch eines Gartens eines gemieteten Hauses umfasst regelmäßig u. a. das Aufstellen von Gartenmöbeln oder auch die Errichtung eines kleinen Gartenhauses oder von Einfriedungen.
Ein Anspruch auf Entfernung des Pavillon-Zeltes ergibt sich nicht aus dem Mietvertrag bzw. der diesem beigefügten „Gartenordnung“. Nach deren Ziffer 4 dürfen insbesondere „Sommerlauben und ähnliche Aufbauten, Pfähle, Planken usw.“ nicht errichtet werden.
Mit diesen in der Gartenordnung genannten Vorrichtungen ist aber das hier streitgegenständliche handelsübliche Pavillon-Zelt, welches nicht dauerhaft im Boden verankert oder am Mauerwerk befestigt wird, nicht vergleichbar.
Die Ansicht, es werde durch das Pavillon-Zelt in die Terrasse bzw. den Garten „eingegriffen“, erscheint insofern nicht plausibel.
Soweit das streitgegenständliche Pavillon-Zelt über die Sichtschutzwand zum Nachbargrundstück hinaus ragt, ist eine schon dadurch bedingte besondere Beeinträchtigung für die Nachbarn nicht gegeben.
Die Grenzen des vertragsgemäßen Gebrauchs sind jeweils im Einzelfall zu bestimmen und richten sich in erster Linie nach dem - gegebenenfalls auszulegenden - Inhalt des Mietvertrages. Sind die Parteivereinbarungen lückenhaft, so ist der vertragsgemäße Gebrauch im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte zu ermitteln.
Der Gebrauch eines Gartens eines gemieteten Hauses umfasst regelmäßig u. a. das Aufstellen von Gartenmöbeln oder auch die Errichtung eines kleinen Gartenhauses oder von Einfriedungen.
Ein Anspruch auf Entfernung des Pavillon-Zeltes ergibt sich nicht aus dem Mietvertrag bzw. der diesem beigefügten „Gartenordnung“. Nach deren Ziffer 4 dürfen insbesondere „Sommerlauben und ähnliche Aufbauten, Pfähle, Planken usw.“ nicht errichtet werden.
Mit diesen in der Gartenordnung genannten Vorrichtungen ist aber das hier streitgegenständliche handelsübliche Pavillon-Zelt, welches nicht dauerhaft im Boden verankert oder am Mauerwerk befestigt wird, nicht vergleichbar.
Die Ansicht, es werde durch das Pavillon-Zelt in die Terrasse bzw. den Garten „eingegriffen“, erscheint insofern nicht plausibel.
Soweit das streitgegenständliche Pavillon-Zelt über die Sichtschutzwand zum Nachbargrundstück hinaus ragt, ist eine schon dadurch bedingte besondere Beeinträchtigung für die Nachbarn nicht gegeben.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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