Nach Ansicht des Gerichts ist die Toleranzgrenze für Kinderlärm überschritten, wenn der Lärm nicht mehr sozialadäquat ist und zudem den Eltern eine schuldhafte Aufsichtspflichts- oder Pflichtverletzung anzulasten ist.
Nach dem Ergebnis der in erster Instanz durchgeführten Beweisaufnahme und dem Vortrag der Vermieterin kann den Mietern eine Störung des Hausfriedens als schuldhafte Pflichtverletzung des zwischen den Parteien abgeschlossenen Mietvertrages nicht vorgeworfen werden.
Die Vermieterin stützt ihre Kündigung auf die Verursachung von Lärm im Treppenflur beim Verlassen der Wohnung oder Rückkehr in dieselbe verursacht durch die Kinder der Mieter, lautes Herumspringen und Herumtrampeln des Sohnes in der Wohnung, zu lautes Heraufziehen und Herunterlassen der Rollläden, zu laute schleifende Geräusche verursacht durch den Staubsauger sowie ständiges Pendeln zwischen den beiden Wohnungen im zweiten Obergeschoss unter jeweiligem Auslösen des Treppenlichtschalters mit erhöhtem Strombedarf zu Lasten der Allgemeinheit.
Diese von der Vermieterin aufgeführten behaupteten Lärmbelästigungen können nicht als so gravierend angesehen werden, dass sie eine fristlose Kündigung wegen Störung des Hausfriedens rechtfertigen würden.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die von der Vermieterin ausgesprochene fristlose Kündigung vom 22.11.1999 wegen Störung des Hausfriedens gem. § 554 a BGB ist unbegründet und führt nicht zur Beendigung des Mietverhältnisses.Nach dem Ergebnis der in erster Instanz durchgeführten Beweisaufnahme und dem Vortrag der Vermieterin kann den Mietern eine Störung des Hausfriedens als schuldhafte Pflichtverletzung des zwischen den Parteien abgeschlossenen Mietvertrages nicht vorgeworfen werden.
Die Vermieterin stützt ihre Kündigung auf die Verursachung von Lärm im Treppenflur beim Verlassen der Wohnung oder Rückkehr in dieselbe verursacht durch die Kinder der Mieter, lautes Herumspringen und Herumtrampeln des Sohnes in der Wohnung, zu lautes Heraufziehen und Herunterlassen der Rollläden, zu laute schleifende Geräusche verursacht durch den Staubsauger sowie ständiges Pendeln zwischen den beiden Wohnungen im zweiten Obergeschoss unter jeweiligem Auslösen des Treppenlichtschalters mit erhöhtem Strombedarf zu Lasten der Allgemeinheit.
Diese von der Vermieterin aufgeführten behaupteten Lärmbelästigungen können nicht als so gravierend angesehen werden, dass sie eine fristlose Kündigung wegen Störung des Hausfriedens rechtfertigen würden.
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