Ein Vermieter kann einen Vertrag mit einem Kabelbetreiber für das gesamte Haus abschließen, ohne die Zustimmung der einzelnen Mieter einzuholen und die Kabelgebühren auf die Betriebskosten aufschlagen.
Auf die Frage, ob der Mieter der Umstellung auf Kabelfernsehen zugestimmt hat, kommt es nicht an.
Vielmehr ist es lediglich erforderlich, daß der Mietvertrag die entsprechende Umlage - auch im Rahmen einer ergänzenden Auslegung - ermöglicht.
Die Vereinbarung einer Umlegung von Antennenkosten führt jedenfalls dann im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zur Umlegbarkeit der Breitbandkabelkosten, wenn es sich um eine duldungspflichtige Modernisierung handelt.
Zu den duldungspflichtigen Verbesserungsmaßnahmen gehört in der Regel auch der Anschluss einer Wohnanlage an das Breitbandkabelnetz.
Es kommt nicht darauf an, ob der Mieter ein Fernsehgerät besitzt oder nicht oder ob der Kabelanschluss genutzt wird.
Auf die Frage, ob der Mieter der Umstellung auf Kabelfernsehen zugestimmt hat, kommt es nicht an.
Vielmehr ist es lediglich erforderlich, daß der Mietvertrag die entsprechende Umlage - auch im Rahmen einer ergänzenden Auslegung - ermöglicht.
Die Vereinbarung einer Umlegung von Antennenkosten führt jedenfalls dann im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zur Umlegbarkeit der Breitbandkabelkosten, wenn es sich um eine duldungspflichtige Modernisierung handelt.
Zu den duldungspflichtigen Verbesserungsmaßnahmen gehört in der Regel auch der Anschluss einer Wohnanlage an das Breitbandkabelnetz.
Es kommt nicht darauf an, ob der Mieter ein Fernsehgerät besitzt oder nicht oder ob der Kabelanschluss genutzt wird.
BGH, 27.06.2007 - Az: VIII ZR 202/06
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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