Wir lösen Ihr Rechtsproblem! Stellen Sie uns jetzt Ihre Fragen.Bewertung: - bereits 388.285 Anfragen

Holzkohlegrill auf dem Balkon kann nicht uneingeschränkt erlaubt werden!

Mietrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Ein Mehrheitsbeschluss kann nicht das uneingeschränkte Grillen auf den Balkonen erlauben, da es sich hierbei nicht um eine ordnungsgemäße Gebrauchsregelung handelt. Es kann somit gegen einen solchen Beschluss vorgegangen werden.

Insbesondere die beim Grillen mit einem Holzkohlegrill entstehende Rauchentwicklung ist eine nicht ganz unerhebliche Beeinträchtigung, insbesondere wenn dieses uneingeschränkt gestattet werden soll.

Das Gericht erklärte daher den streitgegenständlichen Beschluss vorliegend für unwirksam und führte aus:

Das Grillen auf den im Sondereigentum stehenden Balkonen verstößt gegen §§ 13 Abs. 1, 14 Nr. 1 WEG. Nach § 14 Nr. 1 WEG ist jeder Wohnungseigentümer verpflichtet, die im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile so instandzuhalten und von diesen sowie von dem gemeinschaftlichen Eigentum nur in solcher Weise Gebrauch zu machen, dass dadurch keinem der anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben hinaus ein Nachteil erwächst. Unter einem Nachteil im Sinne der vorstehenden Bestimmung ist jede nicht ganz unerhebliche Beeinträchtigung zu verstehen, wobei ganz geringfügige Beeinträchtigungen außer Betracht bleiben.

Selbst unter Berücksichtigung der Tatsache das Grillen im Freien auf dem Holzkohlengrill – wie das Amtsgericht ausgeführt hat – „eine weithin beliebte und gebräuchliche Art der Zubereitung von Speisen ist“, stellt es eine nicht ganz unerhebliche Beeinträchtigung dar. Dies gilt umso mehr, wenn das Grillen – wie vorliegend – uneingeschränkt – gestattet sein soll. Bei dem Grillen auf dem Holzkohlenfeuer verbreitet sich nicht nur Rauch, sondern auch der Geruch von darauf gegarten Lebensmittel; außerdem entsteht Brandgefahr.

Diese Rauch- und Geruchsbelästigungen sowie die Brandgefahr trifft die Bewohner der benachbarten Wohnungen, die ihre Fenster und Balkontüren geschlossen halten müssen, damit zumindest die Rauch- und Geruchsimmissionen nicht in die Wohnungen dringen und sich darin festsetzen. Allein daraus erhellt, dass durch das Grillen auf Balkonen mittels Holzkohlenfeuer die übrigen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst.


LG Düsseldorf, 09.11.1990 - Az: 25 T 435/90

ECLI:DE:LGD:1990:1109.25T435.90.00

Wir lösen Ihr Rechtsproblem! AnwaltOnline - empfohlen von Business Vogue

Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.
  Anfrage ohne Risiko    vertraulich    schnell 

So bewerten Mandanten unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.235 Bewertungen) - Bereits 388.285 Beratungsanfragen

Meine Fragen wurden hinreichend beantwortet und haben uns in unserem weiteren Vorgehen geholfen eine Entscheidung zu treffen!
Die Antwort kam ...

R.Münch, Langenfeld

Ich bekam eine schnelle , sehr ausführliche, kompetente Beratung durch Herrn Dr. jur. Jens-Peter Voß. Dadurch fiel mir die Entscheidung, das Angebot ...

Verifizierter Mandant