Das Grillen auf den im Sondereigentum stehenden Balkonen verstößt gegen §§ 13 Abs. 1, 14 Nr. 1 WEG. Nach § 14 Nr. 1 WEG ist jeder Wohnungseigentümer verpflichtet, die im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile so instandzuhalten und von diesen sowie von dem gemeinschaftlichen Eigentum nur in solcher Weise Gebrauch zu machen, dass dadurch keinem der anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben hinaus ein Nachteil erwächst. Unter einem Nachteil im Sinne der vorstehenden Bestimmung ist jede nicht ganz unerhebliche Beeinträchtigung zu verstehen, wobei ganz geringfügige Beeinträchtigungen außer Betracht bleiben.
Selbst unter Berücksichtigung der Tatsache das Grillen im Freien auf dem Holzkohlengrill – wie das Amtsgericht ausgeführt hat – „eine weithin beliebte und gebräuchliche Art der Zubereitung von Speisen ist“, stellt es eine nicht ganz unerhebliche Beeinträchtigung dar. Dies gilt umso mehr, wenn das Grillen – wie vorliegend – uneingeschränkt – gestattet sein soll. Bei dem Grillen auf dem Holzkohlenfeuer verbreitet sich nicht nur Rauch, sondern auch der Geruch von darauf gegarten Lebensmittel; außerdem entsteht Brandgefahr.
Diese Rauch- und Geruchsbelästigungen sowie die Brandgefahr trifft die Bewohner der benachbarten Wohnungen, die ihre Fenster und Balkontüren geschlossen halten müssen, damit zumindest die Rauch- und Geruchsimmissionen nicht in die Wohnungen dringen und sich darin festsetzen. Allein daraus erhellt, dass durch das Grillen auf Balkonen mittels Holzkohlenfeuer die übrigen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst.
LG Düsseldorf, 09.11.1990 - Az: 25 T 435/90
ECLI:DE:LGD:1990:1109.25T435.90.00
R.Münch, Langenfeld
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