Bei einer Mieterhöhung ist ein monatlicher Zuschlag für vom Vermieter auszuführende Schönheitsreparaturen als Teil der Nettomiete anzusehen.
Bei einer anderen Bewertung wäre keine Vergleichbarkeit mit der ortsüblichen Vergleichsmiete gegeben.
Weiterhin wäre es dem Vermieter ansonsten möglich, die Ausgestaltung des Mietvertrages bestimmte Kosten aus der Mieter herauszuziehen und das Vergleichsmietensystem unterlaufen.
Ein Mieterhöhungsverlangen, das dies nicht berücksichtigt, kann daher vom Mieter zurückgewiesen werden.
Bei einer anderen Bewertung wäre keine Vergleichbarkeit mit der ortsüblichen Vergleichsmiete gegeben.
Weiterhin wäre es dem Vermieter ansonsten möglich, die Ausgestaltung des Mietvertrages bestimmte Kosten aus der Mieter herauszuziehen und das Vergleichsmietensystem unterlaufen.
Ein Mieterhöhungsverlangen, das dies nicht berücksichtigt, kann daher vom Mieter zurückgewiesen werden.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die von ihr geforderte Mieterhöhung, da die Beklagte bereits zum jetzigen Zeitpunkt eine höhere Miete bezahlt als selbst anhand der für die Klägern günstigsten Bedingungen (Lage mit Vorteilen) als Mittelwert der einschlägigen Mietspanne als ortsüblich anzusehen ist.Urteil freischalten
Anmelden oder Registrieren
Noch kein Premium-Zugang?
7 Tage kostenlos testen
AG Stuttgart, 08.03.2016 - Az: 35 C 5555/15
ECLI:DE:AGSTUTT:2016:0308.35C5555.15.0A
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell


