Bei einer Mieterhöhung ist ein monatlicher Zuschlag für vom Vermieter auszuführende Schönheitsreparaturen als Teil der Nettomiete anzusehen.
Bei einer anderen Bewertung wäre keine Vergleichbarkeit mit der ortsüblichen Vergleichsmiete gegeben.
Weiterhin wäre es dem Vermieter ansonsten möglich, die Ausgestaltung des Mietvertrages bestimmte Kosten aus der Mieter herauszuziehen und das Vergleichsmietensystem unterlaufen.
Ein Mieterhöhungsverlangen, das dies nicht berücksichtigt, kann daher vom Mieter zurückgewiesen werden.
Bei einer anderen Bewertung wäre keine Vergleichbarkeit mit der ortsüblichen Vergleichsmiete gegeben.
Weiterhin wäre es dem Vermieter ansonsten möglich, die Ausgestaltung des Mietvertrages bestimmte Kosten aus der Mieter herauszuziehen und das Vergleichsmietensystem unterlaufen.
Ein Mieterhöhungsverlangen, das dies nicht berücksichtigt, kann daher vom Mieter zurückgewiesen werden.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die von ihr geforderte Mieterhöhung, da die Beklagte bereits zum jetzigen Zeitpunkt eine höhere Miete bezahlt als selbst anhand der für die Klägern günstigsten Bedingungen (Lage mit Vorteilen) als Mittelwert der einschlägigen Mietspanne als ortsüblich anzusehen ist.Zum Weiterlesen bitte anmelden oder 7 Tage kostenlos testen.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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