Im vorliegenden Fall stritten die Parteien darum, wer eine vom Mieter beauftragte Malerfirma zu bezahlen hatte.
Der Vermieter war zur Durchführung der
Schönheitsreparaturen verpflichtet, kam dieser Pflicht jedoch nicht nach. Die Mieter beauftragten daher einen Maler und forderten die Kosten vom Vermieter zurück.
Nachdem das Mietverhältnis beendet wurde, forderten die Mieter zusätzlich noch eine Entschädigung für von ihnen zurückgelassene Garteneinrichtung und Bepflanzung.
Der Vermieter zahlte nichts, so dass es zur Klage kam. Das Gericht entschied gegen die Mieter.
Es bestand hinsichtlich der Malerkosten kein Erstattungsanspruch seitens der Mieter, weil der Vermieter nichts erlangt habe, was von ihm gem. § 812 BGB herauszugeben sei - die Arbeiten kamen ja schließlich dem Mieter und nicht dem Vermieter zugute.
Ein Erstattungsanspruch gem.
§ 536 a Abs. 2 BGB lag auch nicht vor, da der Vermieter sich nicht im Verzug befand und die Arbeiten nicht der Erhaltung oder Wiederherstellung des Bestands der Mietsache dienten.
Auch hinsichtlich der geforderten Entschädigung scheiterten die ehemaligen Mieter. Zum einen hatten die Mieter haben ihr Eigentum an den Gegenständen nicht nach § 946 BGB verloren. Die Garteneinrichtung und die Pflanzen waren kein wesentlicher Bestandteil des Grundstücks geworden, sondern nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden worden.
Es spricht regelmässig eine tatsächliche Vermutung für eine vorübergehende Verbindung, wenn der Mieter eine Sache mit dem ihm nicht gehörenden Grundstück für die Dauer des Mietverhältnisses verbindet. Den Verweis auf Schwierigkeiten bei einer Umpflanzung lies das Gericht nicht gelten.
Weiterhin gab das Gericht zu bedenken, dass grundsätzlich kein Entschädigungsanspruch besteht, wenn die Gartengestaltung mietvertraglich gestattet wurde und es keine Regelung hinsichtlich eines Aufwendungsersatzanspruchs des Mieters gibt.
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