Eine mietvertragliche Klausel, die dem Mieter „die Kosten der Schönheitsreparaturen“ auferlegt, ist nicht als bloße Kostenübernahmeregelung zu verstehen, sondern begründet zugleich eine Pflicht zur tatsächlichen Ausführung der Renovierungsarbeiten. Bleibt der Mieter die Schönheitsreparaturen nach Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung schuldig, haftet er dem Vermieter auf Schadensersatz.
Allgemeine Geschäftsbedingungen - zu denen auch Formularklauseln in Mietverträgen zählen - sind gemäß ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden. Maßgeblich sind dabei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders. Zwar enthält eine Klausel, die lediglich die „Kostentragung“ dem Mieter auferlegt, keine ausdrückliche Verpflichtung zur Vornahme von Renovierungsarbeiten. Aus der Perspektive eines verständigen Mieters ist einer solchen Klausel gleichwohl eine Ausführungspflicht zu entnehmen.
Entscheidend hierfür ist der durch die Verkehrssitte geprägte „Empfängerhorizont“ des durchschnittlichen, rechtlich nicht vorgebildeten Mieters. Die Abwälzung von Schönheitsreparaturen auf den Mieter ist, auch wenn sie der vertraglichen Vereinbarung bedarf, zur Verkehrssitte geworden. Die Vertragsparteien eines Wohnraummietvertrags sehen es daher als selbstverständlich an, dass der Mieter Schönheitsreparaturen zu tragen hat; diese Belastung wird in aller Regel bei der Kalkulation der Miete berücksichtigt. Darüber hinaus ist es weithin üblich, dass der Mieter die ihm übertragenen Schönheitsreparaturen in Eigenleistung erbringt. Vor diesem Hintergrund ist eine Klausel, die dem Mieter „die Kosten der Schönheitsreparaturen“ auferlegt, nicht lediglich als Auferlegung von Kosten oder als bloße Freizeichnung des Vermieters zu verstehen, sondern entsprechend der im Wohnraummietrecht üblichen Handhabung als Pflicht zur Ausführung der Schönheitsreparaturen.
Allgemeine Geschäftsbedingungen - zu denen auch Formularklauseln in Mietverträgen zählen - sind gemäß ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden. Maßgeblich sind dabei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders. Zwar enthält eine Klausel, die lediglich die „Kostentragung“ dem Mieter auferlegt, keine ausdrückliche Verpflichtung zur Vornahme von Renovierungsarbeiten. Aus der Perspektive eines verständigen Mieters ist einer solchen Klausel gleichwohl eine Ausführungspflicht zu entnehmen.
Entscheidend hierfür ist der durch die Verkehrssitte geprägte „Empfängerhorizont“ des durchschnittlichen, rechtlich nicht vorgebildeten Mieters. Die Abwälzung von Schönheitsreparaturen auf den Mieter ist, auch wenn sie der vertraglichen Vereinbarung bedarf, zur Verkehrssitte geworden. Die Vertragsparteien eines Wohnraummietvertrags sehen es daher als selbstverständlich an, dass der Mieter Schönheitsreparaturen zu tragen hat; diese Belastung wird in aller Regel bei der Kalkulation der Miete berücksichtigt. Darüber hinaus ist es weithin üblich, dass der Mieter die ihm übertragenen Schönheitsreparaturen in Eigenleistung erbringt. Vor diesem Hintergrund ist eine Klausel, die dem Mieter „die Kosten der Schönheitsreparaturen“ auferlegt, nicht lediglich als Auferlegung von Kosten oder als bloße Freizeichnung des Vermieters zu verstehen, sondern entsprechend der im Wohnraummietrecht üblichen Handhabung als Pflicht zur Ausführung der Schönheitsreparaturen.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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