Wenn die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gemeinsam einen befristeten Mietvertrag über eine mit Bick auf eine alsbald erfolgte Heirat angemietete Wohnung schliessen, kommt eine alleinige Haftung des nach der Trennung in der Wohnung verbleibenden Partners für den Mietzins nicht in Betracht.
Zwar wird die Ausgleichspflicht zwischen gesamtschuldnerisch haftenden Ehegatten während intakter Ehe nach allgemeiner Meinung durch die eheliche Lebensgemeinschaft überlagert, die - hier vorliegende - endgültige Trennung der Ehegatten bewirkt aber die Beendigung des Gegenseitigkeitsverhältnisses, in dem die beiderseitigen Beiträge zur Lebensführung standen, und führt damit ipso iure wieder zur Ausgleichspflicht nach § 426 BGB.
Von diesem nach endgültiger Trennung grundsätzlich bestehenden Anspruch der Eheleute auf Durchführung eines Gesamtschuldnerausgleichs und der somit hälftigen Verteilung von Kosten werden Ausnahmen nach Inhalt und Zweck des zu beurteilenden Rechtsverhältnisses gemacht, beispielsweise wenn durch die Belastung beider Ehegatten das Alleineigentum eines der Ehegatten finanziert wird oder einer der Ehegatten das gemeinsame Haus oder gewerbliche Räume im gemeinsamen Haus allein nutzt.
Die Ausgleichspflicht aus § 426 BGB besteht grundsätzlich auch dann, wenn es sich nicht um gemeinsame Lasten eines Hauses oder einer Eigentumswohnung, sondern - wie hier - um Kosten eines gemeinschaftlich abgeschlossenen Mietvertrages handelt.
Diese Grundaussage lässt sich auch dem Urteil des Oberlandesgerichts München vom 14.07.1995 - Az: 21 U 5880/94, entnehmen.
Zwar wird die Ausgleichspflicht zwischen gesamtschuldnerisch haftenden Ehegatten während intakter Ehe nach allgemeiner Meinung durch die eheliche Lebensgemeinschaft überlagert, die - hier vorliegende - endgültige Trennung der Ehegatten bewirkt aber die Beendigung des Gegenseitigkeitsverhältnisses, in dem die beiderseitigen Beiträge zur Lebensführung standen, und führt damit ipso iure wieder zur Ausgleichspflicht nach § 426 BGB.
Von diesem nach endgültiger Trennung grundsätzlich bestehenden Anspruch der Eheleute auf Durchführung eines Gesamtschuldnerausgleichs und der somit hälftigen Verteilung von Kosten werden Ausnahmen nach Inhalt und Zweck des zu beurteilenden Rechtsverhältnisses gemacht, beispielsweise wenn durch die Belastung beider Ehegatten das Alleineigentum eines der Ehegatten finanziert wird oder einer der Ehegatten das gemeinsame Haus oder gewerbliche Räume im gemeinsamen Haus allein nutzt.
Die Ausgleichspflicht aus § 426 BGB besteht grundsätzlich auch dann, wenn es sich nicht um gemeinsame Lasten eines Hauses oder einer Eigentumswohnung, sondern - wie hier - um Kosten eines gemeinschaftlich abgeschlossenen Mietvertrages handelt.
Diese Grundaussage lässt sich auch dem Urteil des Oberlandesgerichts München vom 14.07.1995 - Az: 21 U 5880/94, entnehmen.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz und RAin Theresia Donath
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