Haften beide Ehegatten gesamtschuldnerisch für Verbindlichkeiten (hier Mietzahlung) und leistet nur einer Zahlungen nach einer erfolgten Trennung, so kann er zwar grundsätzlich vom anderen den hälftigen Ersatz verlangen, hier lag jedoch ein Ausnahmefall vor:
Die Ehefrau veließ im Mai die Wohnung aus, spätestens ab Juli stand fest, daß sie nicht mehr in die Ehewohnung zurückkehren würde, die der Mann alleine weiter bewohnte. Die Ehefrau haftete nach wie vor als Mitmieterin für die Miete und somit verlangte der Ehemann hälftigen Ersatz für die gezahlte Miete. Das Gericht entschied, dass es dem Mann nach Ablauf einer Übergangsfrist frei stand, die Wohnung aufzugeben und sich mit einer kleineren und billigeren Unterkunft zu begnügen. Daher stünden ihm wegen der geleisteten Mietzahlungen für die ehemals gemeinsame Wohnung keine Ausgleichsansprüche zu.
Die Ehefrau veließ im Mai die Wohnung aus, spätestens ab Juli stand fest, daß sie nicht mehr in die Ehewohnung zurückkehren würde, die der Mann alleine weiter bewohnte. Die Ehefrau haftete nach wie vor als Mitmieterin für die Miete und somit verlangte der Ehemann hälftigen Ersatz für die gezahlte Miete. Das Gericht entschied, dass es dem Mann nach Ablauf einer Übergangsfrist frei stand, die Wohnung aufzugeben und sich mit einer kleineren und billigeren Unterkunft zu begnügen. Daher stünden ihm wegen der geleisteten Mietzahlungen für die ehemals gemeinsame Wohnung keine Ausgleichsansprüche zu.
OLG München - Az: 21 U 5880/94
Quelle: FamRZ 1996, 291
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Meldung geprüft und bearbeitet von: RAin Alexandra Klimatos und RAin Patrizia Klein
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