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Baustelle muss bei Untätigkeit abgebaut werden!

Mietrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute

Zwar ist es grundsätzlich möglich, ein Treppenhaus mit Pressspanplatten zu verschalen, um den darunter liegenden Naturstein für die Dauer von Bauarbeiten zu schützen. Finden aber über einen längeren Zeitraum keine nennenswerten Baumaßnahmen mehr statt, ist die Verschalung zu entfernen, sofern für den Mieter und seine Besucher der Eindruck einer unansehnlichen und provisorischen Baustelle entsteht. Denn hierdurch wird nicht unerheblich von der vertragsgemäßen Gestaltung des Treppenhauses abgewichen, so dass der Gestaltungsfreiraum des Vermieters hier seine Grenze findet.


LG Berlin, 25.11.2015 - Az: 67 S 379/14

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