Ein Mieter, der Einwände gegen bestimmte Positionen mit der Nebenkostenabrechnung hat, muss die Vorlage der entsprechenden Belege vom Vermieter fordern. Es ist nicht Aufgabe des Vermieters an sich aus Belege für die Nebenkostenabrechnung vorzulegen oder einer Belegeinsicht anzubieten.
Im vorliegenden Fall empfand ein Mieter die Gartenpflegekosten zu hoch und gab an, Fremdfirmen wären billiger.
Ein solcher Einwand ist jedoch unsubstantiiert, wenn (wie vorliegend) keine Einsicht in die Belege genommen wird.
In diesem Fall handelt es sich um reine Mutmaßungen. Daher hatte der Vermieter einen Anspruch auf Zahlung der vom Mieter wegen der angeblich zu hohen Gartenpflegekosten einbehaltenen Miete.
Im vorliegenden Fall empfand ein Mieter die Gartenpflegekosten zu hoch und gab an, Fremdfirmen wären billiger.
Ein solcher Einwand ist jedoch unsubstantiiert, wenn (wie vorliegend) keine Einsicht in die Belege genommen wird.
In diesem Fall handelt es sich um reine Mutmaßungen. Daher hatte der Vermieter einen Anspruch auf Zahlung der vom Mieter wegen der angeblich zu hohen Gartenpflegekosten einbehaltenen Miete.
AG Berlin-Pankow/Weißensee, 14.07.2014 - Az: 101 C 85/14
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