Mieter preisfreien Wohnraums können nur in Ausnahmefällen eine Belegeinsicht über Kopieversand vom Vermieter verlangen.
Im vorliegenden Fall verlangte ein gebehinderter und auf den Rollstuhl angewiesener Mieter die Zusendung, weil er es als unzumutbar empfand, die Belege der Betriebskostenabrechnung beim Vermieter einzusehen.
Denn die Parteien verband ein tiefgehender Streit, u.a. über die Gewährleistung eines (weiteren) barrierefreien Zugangs zur Wohnung, die Verpflichtung und den Umfang der Schneeräumung, die Instandsetzung eines Rolltores, die Hinderung des Zugangs zum Autostellplatz des Mieters, wiederholtes unbefugtes Betreten der Mietsache durch den Vermieter, den Nachweis der Kautionsanlage weswegen es auch zu anderweitigen Rechtsstreitigkeiten - u.a. Strafanzeige wegen Körperverletzung - gekommen war.
Das Gericht entschied zu Gunsten des Mieters, da in diesem Fall die Grenze der Unzumutbarkeit überschritten war: Das Büro des Vermieters war nur mit für den Mieter erheblichen Mühen zu erreichen und zudem war aufgrund der bisherigen Geschehnisse nicht damit zu rechnen, dass etwaige Unklarheiten in einem persönlichen Gespräch zu klären seien. Daher habe der Mieter - ausnahmsweise - Anspruch zu Übersendung von Kopien - Zug um Zug gegen Erstattung von Kopierkosten von 0,25 Euro pro Seite.
Im vorliegenden Fall verlangte ein gebehinderter und auf den Rollstuhl angewiesener Mieter die Zusendung, weil er es als unzumutbar empfand, die Belege der Betriebskostenabrechnung beim Vermieter einzusehen.
Denn die Parteien verband ein tiefgehender Streit, u.a. über die Gewährleistung eines (weiteren) barrierefreien Zugangs zur Wohnung, die Verpflichtung und den Umfang der Schneeräumung, die Instandsetzung eines Rolltores, die Hinderung des Zugangs zum Autostellplatz des Mieters, wiederholtes unbefugtes Betreten der Mietsache durch den Vermieter, den Nachweis der Kautionsanlage weswegen es auch zu anderweitigen Rechtsstreitigkeiten - u.a. Strafanzeige wegen Körperverletzung - gekommen war.
Das Gericht entschied zu Gunsten des Mieters, da in diesem Fall die Grenze der Unzumutbarkeit überschritten war: Das Büro des Vermieters war nur mit für den Mieter erheblichen Mühen zu erreichen und zudem war aufgrund der bisherigen Geschehnisse nicht damit zu rechnen, dass etwaige Unklarheiten in einem persönlichen Gespräch zu klären seien. Daher habe der Mieter - ausnahmsweise - Anspruch zu Übersendung von Kopien - Zug um Zug gegen Erstattung von Kopierkosten von 0,25 Euro pro Seite.
LG Berlin, 11.06.2014 - Az: 65 S 233/13
ECLI:DE:LGBE:2014:0611.65S233.13.0A
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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