Schließt ein Vermieter während eines bestehenden Mietverhältnisses für eine gewerblich vermietete Immobilie eine Terrorversicherung ab, um das Risiko von Terrorattentaten, welches i.d.R. nicht von den Feuerversicherungen abgedeckt wird, abzusichern, so können die Kosten auf den Mieter umgelegt werden.
Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, 27.09.2006 - Az: VIII ZR 80/06) können die Kosten einer Sach- und Haftpflichtversicherung, die der Vermieter während des bestehenden Mietverhältnisses für das Mietobjekt abschließt, anteilig auf die Mieter umgelegt werden, wenn im Mietvertrag die Kosten einer derartigen Versicherung als umlagefähige Betriebskosten bezeichnet sind und dem Vermieter das Recht eingeräumt ist, auch neu entstehende Betriebskosten auf die Mieter umzulegen.
Dies gilt auch dann, wenn das Objekt nicht als besonders gefährdet gilt. Die Erforderlichkeit einer Terrorversicherung ist nicht generell von der Hand zu weisen, auch wenn es sich um kein besonders gefährdetes Objekt handelt und das Risiko gering ist. Dem trägt die Höhe der Prämie Rechnung.
Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, 27.09.2006 - Az: VIII ZR 80/06) können die Kosten einer Sach- und Haftpflichtversicherung, die der Vermieter während des bestehenden Mietverhältnisses für das Mietobjekt abschließt, anteilig auf die Mieter umgelegt werden, wenn im Mietvertrag die Kosten einer derartigen Versicherung als umlagefähige Betriebskosten bezeichnet sind und dem Vermieter das Recht eingeräumt ist, auch neu entstehende Betriebskosten auf die Mieter umzulegen.
Dies gilt auch dann, wenn das Objekt nicht als besonders gefährdet gilt. Die Erforderlichkeit einer Terrorversicherung ist nicht generell von der Hand zu weisen, auch wenn es sich um kein besonders gefährdetes Objekt handelt und das Risiko gering ist. Dem trägt die Höhe der Prämie Rechnung.
OLG Stuttgart, 15.02.2007 - Az: 13 U 145/06
ECLI:DE:OLGSTUT:2007:0215.13U145.06.0A
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Redaktionelle Bearbeitung: RA Dr. jur. Rochus Schmitz und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Martin Becker, RA Dr. jur. Jens-Peter Voß, RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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