Hierzu gehören namentlich die Kosten der Versicherung des Gebäudes gegen Feuer-, Sturm- und Wasser- sowie sonstige Elementarschäden, der Glasversicherung, der Haftpflichtversicherung für das Gebäude, den Öltank und den Aufzug.
Die Aufzählung ist nicht abschließend. Grundsätzlich sind alle Versicherungen umlegbar, die Gebäude, Mieter oder Dritte schützen. Allerdings dürfen Reparaturversicherungen nicht angesetzt werden, da Instandsetzungskosten vom Vermieter getragen werden müssen. Nicht umlegbar sind schließlich die Kosten einer Rechtschutzversicherung. Höhere Versicherungskosten für einen gewerblich genutzten Gebäudeteil dürfen nur auf die gewerblichen Mieter umgelegt werden.
Die Aufzählung ist nicht abschließend. Grundsätzlich sind alle Versicherungen umlegbar, die Gebäude, Mieter oder Dritte schützen. Allerdings dürfen Reparaturversicherungen nicht angesetzt werden, da Instandsetzungskosten vom Vermieter getragen werden müssen. Nicht umlegbar sind schließlich die Kosten einer Rechtschutzversicherung. Höhere Versicherungskosten für einen gewerblich genutzten Gebäudeteil dürfen nur auf die gewerblichen Mieter umgelegt werden.
Stand: (letzte Änderung: 22.04.2026)
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Beitrag von: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
Umlagefähig sind grundsätzlich Versicherungen, die das Gebäude oder die Mieter schützen. Dazu zählen insbesondere die Gebäudeversicherung gegen Feuer-, Sturm- und Wasserschäden, die Glasversicherung sowie die Haftpflichtversicherung für das Gebäude, den Öltank und den Aufzug.
Nein. Reparaturversicherungen sind nicht umlagefähig, da Instandsetzungskosten allein vom Vermieter zu tragen sind. Ebenso dürfen Kosten für eine Rechtsschutzversicherung nicht auf die Mieter abgewälzt werden.
Höhere Versicherungskosten, die speziell durch einen gewerblich genutzten Gebäudeteil entstehen, dürfen ausschließlich auf die gewerblichen Mieter umgelegt werden, nicht auf Wohnraummieter.
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