Soweit der Vertrag mit dem Dienstleister dem Wirtschaftlichkeitsgebot entspricht, können die Kosten für Hausmeisterdienste und technische Leistungen eines Gebäudedienstleisters vom Vermieter in die Betriebskostenabrechnung eingestellt werden.
AG Köln, 02.09.1998 - Az: 213 C 582/96
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