Maßgeblich für den Ausgleich einer Ertragseinbuße eines Vermieters aufgrund von
Baulärm vom Nachbargrundstück ist die tatsächliche eingetretene Ertragseinbuße.
Sofern eine vom Mieter vorgenommene
Mietminderung nicht offensichtlich überhöht war, ist es unerheblich, ob die Minderung in ihrer Höhe Bestand gehabt hätte oder nicht, da der Vermieter in diesem Fall nicht gehalten war, sich gegen die Minderung zu wehren.