Der Bundesfinanzhof hat seine Rechtsprechung zur steuerlichen Anerkennung von
Mietverträgen zwischen Eltern und
unterhaltsberechtigten Kindern geändert.
Wohnt ein Kind in einer Wohnung der Eltern, z.B. als Student am Studienort, so wird ein Mietvertrag zwischen dem Kind und den Eltern jetzt auch dann steuerlich anerkannt, wenn dem Kind außer den Unterhaltsleistungen der Eltern keine Mittel zur Zahlung der Miete zur Verfügung stehen.
Wichtig ist dabei aber, dass die vereinbarte Miete einem Fremdvergleich standhält, das heißt, sie muss so hoch sein, wie dies auch unter Fremden üblich wäre. Zulässig ist, dass von vorneherein eine Warmmiete vereinbart wird; Nebenkostenabrechnungen sind also nicht erforderlich. Es ist ferner zulässig, die Miete mit dem Unterhaltsanspruch zu verrechnen und dem Kind den Rest als
Barunterhalt zur Verfügung zu stellen.
In einem der vom BFH entschiedenen Fälle zahlten die Eltern ihrer Tochter 800,-- DM
Unterhalt. Nach Abschluss des Mietvertrags mit einer Warmmiete von 350,-- DM überwiesen sie der Tochter noch 450,-- DM.
Zur Begründung führt der BFH aus:
Bei den Mietverträgen handelt es sich nicht um Scheingeschäfte nach § 117 BGB. Es liegt auch kein steuerrechtlich nicht anzuerkennender Gestaltungsmissbrauch vor.
Entscheidend ist, dass unterhaltspflichtige Eltern eines unverheirateten Kinden nach
§ 1612 Abs. 2 BGB die Möglichkeit haben, entweder dem Kind Barunterhalt zu zahlen, von dem es auch die Kosten einer Wohnung bestreiten kann oder aber dem Kind eigenen Wohnraum unmittelbar zu überlassen.
Die Entscheidung der Eltern ist der steuerlichen Beurteilung zu Grunde zu legen und kann grundsätzich nicht darauf überprüft werden, ob sie vorwiegend aus steuerlichen oder nicht steuerlichen Erwägungen getroffen worden ist.