Der Eigentümer kann mangels Bestehens eines wirksamen MietvertragesMietvertrages vom Nutzer eine dem ortsüblichen Mietzins entsprechende Nutzungsentschädigung verlangen (§ 812 Abs. 1 BGB).
Des weiteren können - ohne Verpflichtung hierüber abzurechnen - Nebenkosten in ortsüblicher Höhe verlangt werden.
Entgegen der Auffassung der Klägerin ist ein solcher Eintritt zu keinem Zeitpunkt erfolgt.
Der 3. Nachtrag zum Mietvertrag sah zwar eine entsprechende Vertragsgestaltung vor; allerdings sollte die Auswechslung der Vertragsparteien nur dann „wirksam“ werden, wenn die Unterzeichnung des Nachtrags durch beide Vertragsparteien erfolgte, wobei hiermit ausweislich der Darstellung der entsprechenden Unterschriftsleisten nicht nur die Unterzeichnung durch die Beklagte, sondern auch die durch die ... erforderlich war.
Des weiteren können - ohne Verpflichtung hierüber abzurechnen - Nebenkosten in ortsüblicher Höhe verlangt werden.
Hierzu führte das Gericht aus:
Zwischen den Parteien ist ein Mietvertrag zu den Bedingungen des ursprünglichen Mietvertrages von November/Dezember 1994 nicht zustande gekommen. Nachdem die ... GmbH anstelle der ... GmbH durch dreiseitige Vereinbarung im Mai/Juni 1996 in den Mietvertrag eingetreten war, konnte ein Eintritt der Beklagten in dieses Mietverhältnis ebenfalls nur durch dreiseitige Vereinbarung erfolgen.Entgegen der Auffassung der Klägerin ist ein solcher Eintritt zu keinem Zeitpunkt erfolgt.
Der 3. Nachtrag zum Mietvertrag sah zwar eine entsprechende Vertragsgestaltung vor; allerdings sollte die Auswechslung der Vertragsparteien nur dann „wirksam“ werden, wenn die Unterzeichnung des Nachtrags durch beide Vertragsparteien erfolgte, wobei hiermit ausweislich der Darstellung der entsprechenden Unterschriftsleisten nicht nur die Unterzeichnung durch die Beklagte, sondern auch die durch die ... erforderlich war.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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