Es stellt keine arglistige Täuschung des Mietinteressenten durch Unterlassen dar, wenn er den Vermieter vor Vertragsabschluss nicht darauf hinweist, dass die vereinbarte Miete aufgrund der §§ 556d ff. BGB in Verbindung mit der Mietpreisbremseverordnung überhöht ist. Eine solche Verpflichtung des Mietinteressenten besteht nicht, da sie dazu führen würde, dass die „Mietpreisbremse“ völlig leerläuft.
Da keine vorvertragliche Verpflichtung des Mietinteressenten besteht, den Vermieter auf einen Verstoß gegen die „Mietpreisbremse“ hinzuweisen, liegen die Voraussetzungen für eine ordentliche oder außerordentliche Kündigung des Mietvertrages nicht vor.
Da keine vorvertragliche Verpflichtung des Mietinteressenten besteht, den Vermieter auf einen Verstoß gegen die „Mietpreisbremse“ hinzuweisen, liegen die Voraussetzungen für eine ordentliche oder außerordentliche Kündigung des Mietvertrages nicht vor.
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AG München, 08.09.2016 - Az: 422 C 6013/16
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