Hat ein Vermieter dem Mieter eine Mietschuldenfreiheitsbescheinigung erteilt, obwohl er einer vom Mieter vorgenommenen Mietminderung widersprochen hat, so kann dies ein teurer Fehler sein.
Denn in einem solchen Fall, kann der Mieter davon ausgehen, dass der Vermieter auf die Geltendmachung der Mietrückstände verzichtet. Die Mietschuldenfreiheitsbescheinigung ist schließlich ein negatives Schuldanerkenntnis.
Die streitgegenständliche Mietschuldenfreiheitsbescheinigung erklärte, dass die Mietzahlungen stets pünktlich und in voller Höhe geleistet wurden und das Mieterkonto keine Rückstände aufweise.
Und dass obwohl der Mietminderung gut zwei Jahre zuvor vom Vermieter widersprochen wurde und sich die Geltendmachung der Rückstände vorbehalten wurde.
Denn in einem solchen Fall, kann der Mieter davon ausgehen, dass der Vermieter auf die Geltendmachung der Mietrückstände verzichtet. Die Mietschuldenfreiheitsbescheinigung ist schließlich ein negatives Schuldanerkenntnis.
Die streitgegenständliche Mietschuldenfreiheitsbescheinigung erklärte, dass die Mietzahlungen stets pünktlich und in voller Höhe geleistet wurden und das Mieterkonto keine Rückstände aufweise.
Und dass obwohl der Mietminderung gut zwei Jahre zuvor vom Vermieter widersprochen wurde und sich die Geltendmachung der Rückstände vorbehalten wurde.
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LG Berlin, 11.06.2015 - Az: 18 S 65/14
ECLI:DE:LGBE:2015:0611.18S65.14.0A
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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