Ist eine Nutzung der Mietsache aufgrund einer doppelten Vermietung nicht möglich, so entfällt die Pflicht des gehinderten Mieters zur Zahlung des Mietzinses.
Die Vermieter hatten vorliegend für den strittigen Zeitraum gegen die Mieter keinen Anspruch mehr auf Zahlung der vertraglich geschuldeten Miete (§ 536 Abs. 1 BGB), weil die Mieter durch die Doppelvermietung am Gebrauch der Mieträume gehindert waren. Der Mieter muss sich hierzu nicht ausdrücklich auf eine Mietminderung berufen. Die Doppelvermietung bewirkte einen Mangel der vermieteten Räume. Denn auch der geschlossene Mietvertrag war wirksam, weil bei einer Doppelvermietung der Grundsatz der Priorität nicht gilt, sondern beide Mietverträge gültig sind. Dass die Mieter die Räumlichkeiten zuvor an die andere Mieterin untervermietet hatte, ist ohne Bedeutung, weil das Untermietverhältnis bereits beendet war.
Die Vermieter hatten vorliegend für den strittigen Zeitraum gegen die Mieter keinen Anspruch mehr auf Zahlung der vertraglich geschuldeten Miete (§ 536 Abs. 1 BGB), weil die Mieter durch die Doppelvermietung am Gebrauch der Mieträume gehindert waren. Der Mieter muss sich hierzu nicht ausdrücklich auf eine Mietminderung berufen. Die Doppelvermietung bewirkte einen Mangel der vermieteten Räume. Denn auch der geschlossene Mietvertrag war wirksam, weil bei einer Doppelvermietung der Grundsatz der Priorität nicht gilt, sondern beide Mietverträge gültig sind. Dass die Mieter die Räumlichkeiten zuvor an die andere Mieterin untervermietet hatte, ist ohne Bedeutung, weil das Untermietverhältnis bereits beendet war.
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OLG Zweibrücken, 19.05.2004 - Az: 4 U 100/03
ECLI:DE:POLGZWE:2004:0519.4U100.03.0A
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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