Zwar ist ein Mieterhöhungsverlangen nach § 2 MHG unwirksam, wenn es in mehrfacher Hinsicht widersprüchliche Zahlen enthält und die Kumulation von rechnerischen Ungenauigkeiten und unzutreffenden tatsächlichen Angaben es dem Mieter unmöglich machen, den Erklärungsinhalt des Erhöhungsverlangens zu ermitteln.
Ein Mieter, der einer einseitige Mieterhöhungserklärung des Vermieters jahrelang nachgekommen ist, kann sich jedoch nicht mehr auf einen bloßen Formfehler der Erhöhungserklärung berufen.
Ein Mieter, der einer einseitige Mieterhöhungserklärung des Vermieters jahrelang nachgekommen ist, kann sich jedoch nicht mehr auf einen bloßen Formfehler der Erhöhungserklärung berufen.
LG Berlin, 11.02.2000 - Az: 65 S 210/99
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