Vereinbaren die Mietparteien vorbehaltlos einen Bruttobetrag als Mietzins (Inklusivmiete), ist mangels abweichender Anhaltspunkte davon auszugehen, dass die nicht genannten Nebenkosten pauschal mit der Miete abgegolten sein sollen.
Bei derartigen Regelungen ist eine Mieterhöhung wegen gestiegener Betriebskosten daher im Zweifel ausgeschlossen.
§ 4 Absatz 2 MHG, wonach der Vermieter berechtigt ist, Erhöhungen der Betriebskosten durch eine schriftliche Erklärung anteilig auf die Mieter umzulegen, gilt nur, wenn keine Inklusivmiete vereinbart ist.
Bei derartigen Regelungen ist eine Mieterhöhung wegen gestiegener Betriebskosten daher im Zweifel ausgeschlossen.
§ 4 Absatz 2 MHG, wonach der Vermieter berechtigt ist, Erhöhungen der Betriebskosten durch eine schriftliche Erklärung anteilig auf die Mieter umzulegen, gilt nur, wenn keine Inklusivmiete vereinbart ist.
Hierzu führte das Gericht aus:
Der Senat geht davon aus, daß der Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung zukommt. Allerdings ist durch die in dem Vorlagebeschluß zitierten Rechtsentscheide bereits entschieden, daß bei Vereinbarung einer Inklusivmiete die nachträgliche Erhöhung von Betriebskosten nach § 4 Abs. 2 MHG in der Regel ausgeschlossen ist.Urteil freischalten
Anmelden oder Registrieren
Noch kein Premium-Zugang?
7 Tage kostenlos testen
OLG Hamm, 20.08.1997 - Az: 30 RE-Miet 2/97
Quelle: ZMR 1997, 594
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Meldung geprüft und bearbeitet von: RA Dr. jur. Jens-Peter Voß und RAin Theresia Donath
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell


