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Wenn der Vermieter die Wohnungsrückgabe ablehnt

Mietrecht | Lesezeit: ca. 13 Minuten

Der Auszug aus einer Mietwohnung ist ohnehin mit erheblichem organisatorischem Aufwand und Stress verbunden. Am Ende dieses Prozesses steht regulär die formelle Rückgabe der Mietsache an den Eigentümer oder die Hausverwaltung. In der mietrechtlichen Praxis kommt es jedoch immer wieder zu erheblichen Konflikten, wenn der Vermieter den anberaumten Übergabetermin kurzfristig absagt, unentschuldigt nicht erscheint oder die Rücknahme der Schlüssel vor Ort gänzlich verweigert. Für Mieter stellt sich in einer solchen Situation die Frage, ob sie weiterhin Miete zahlen müssen, welche rechtlichen Schritte einzuleiten sind und wie der Zustand der Räumlichkeiten beweissicher dokumentiert werden kann, um unberechtigte spätere Forderungen abzuwehren.

Rechtliche Grundlagen der Wohnungsrückgabe

Grundsätzlich obliegt es nach § 546 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) dem Mieter, die gemietete Wohnung nach Beendigung des Mietverhältnisses an den Vermieter herauszugeben. Diese Rückgabepflicht erfordert, dass die Initiative zur Übergabe von der Mieterseite ausgehen muss. Es ist erforderlich, dem Vermieter rechtzeitig konkrete Termine für die Übergabe anzubieten und zu dem vereinbarten Zeitpunkt tatsächlich mit der geräumten Wohnung bereit zu stehen. Ein bloßes mündliches Angebot reicht hierbei nur in Ausnahmefällen aus, etwa wenn der Vermieter die Entgegennahme bereits im Vorfeld kategorisch ausgeschlossen hat.

Die ordnungsgemäße Rückgabe setzt voraus, dass die Wohnung vollständig geräumt ist. Solange sich noch erhebliche Mengen an Einrichtungsgegenständen in den Räumen befinden, die eine Inbesitznahme durch den Vermieter faktisch unmöglich machen, liegt trotz eines geäußerten Rückgabewillens eine Vorenthaltung der Mietsache vor. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn etwa eigenmächtig verlegte Teppichböden oder eine Einbauküche entgegen vertraglicher Pflichten nicht entfernt wurden. Die Wohnung muss zudem in der Regel zumindest besenrein übergeben werden, was bedeutet, dass grobe Verschmutzungen beseitigt, Spinnweben entfernt und die Böden gesaugt oder gekehrt sein müssen. Eine professionelle Grundreinigung ist ohne ausdrückliche vertragliche Vereinbarung hingegen nicht geschuldet.

Annahmeverzug des Vermieters und seine Folgen

Bietet der Mieter die ordnungsgemäß geräumte Wohnung rechtzeitig an und erscheint der Vermieter ohne Benennung eines Ausweichtermins nicht zur Übergabe, gerät dieser in den sogenannten Annahmeverzug gemäß § 293 BGB. Gleiches gilt, wenn der Vermieter zwar erscheint, sich aber unberechtigterweise weigert, die Schlüssel entgegenzunehmen.

Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht lediglich bei unvorhersehbaren Hinderungsgründen aufseiten des Vermieters, wie etwa einer plötzlichen schweren Erkrankung.

Tritt Annahmeverzug ein, hat dies weitreichende rechtliche Konsequenzen zugunsten des Mieters. Der Vermieter verliert ab diesem Zeitpunkt seinen Anspruch auf eine Nutzungsentschädigung nach § 546a BGB, selbst wenn die Rückgabe als formal unvollständig erachtet werden könnte, da er die Verzögerung durch sein eigenes Verhalten verursacht hat. Ferner tritt eine Haftungserleichterung ein, wonach der Mieter für Schäden an der Wohnung ab dem Eintritt des Annahmeverzugs nur noch für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit haftbar gemacht werden kann.

Überdies ist der Vermieter verpflichtet, dem Mieter sämtliche finanziellen Schäden und Mehraufwendungen zu ersetzen, die durch den Verzug entstanden sind, wie beispielsweise Kosten für vergebliche Anfahrten oder notwendige Zwischenlagerungen von Möbeln.

Hinsichtlich der Wartezeit bei einem vereinbarten Termin gibt das Gesetz keine starren Fristen vor, jedoch wird in der Praxis eine Wartezeit von dreißig bis sechzig Minuten vor Ort als zumutbar und ausreichend angesehen, insbesondere wenn die Uhrzeit der Übergabe im Vorfeld nur vage formuliert wurde.

Darf die Rücknahme wegen Mängeln oder unrenovierter Räume verweigert werden?

Ein häufiger Streitpunkt entsteht, wenn der Vermieter die Schlüsselannahme verweigert, weil die Wohnung Mängel aufweist, Schäden vorhanden sind oder vertraglich geschuldete Schönheitsreparaturen nicht beziehungsweise mangelhaft ausgeführt wurden.

Rechtlich ist eine solche Verweigerungshaltung des Vermieters in den allermeisten Fällen unzulässig. Der Vermieter ist zwingend verpflichtet, die Wohnung auch dann zurückzunehmen, wenn diese verwahrlost, verschmutzt oder reparaturbedürftig ist. Die Gerichte urteilen hier sehr eindeutig: Der Anspruch des Vermieters auf die Durchführung von Reparaturen oder der Ersatz von Schäden bleibt auch nach der Schlüsselübergabe vollumfänglich erhalten. Verweigert der Vermieter dennoch die Rücknahme, gerät er in Annahmeverzug.

Nur in absoluten und seltenen Extremfällen ist eine Verweigerung der Rücknahme berechtigt, etwa wenn die Räumlichkeiten derart massiv mit Müll und zurückgelassenen Möbeln vollgestellt sind, dass ein Betreten der Wohnung unmöglich ist.

Auch das Fehlen einzelner Schlüssel berechtigt den Vermieter nicht zur generellen Verweigerung der Wohnungsübergabe, solange der Besitz ansonsten vollständig aufgegeben wird (vgl. OLG Brandenburg, 24.03.1999 - Az: 3 U 216/98). Der Vermieter hat in einem solchen Fall lediglich einen Anspruch auf Schadensersatz für die Anfertigung neuer Schlüssel bzw. des notwendigen Austausch der Schließanlage.

Vorzeitige Rückgabe der Mietsache vor dem eigentlichen Vertragsende

Oftmals räumen Mieter die Wohnung bereits Wochen oder Monate vor dem regulären Ablauf der Kündigungsfrist. Bietet der Mieter in einem solchen Fall die vorzeitige Rückgabe der Schlüssel an, weigern sich Vermieter gelegentlich, diese vor dem vertraglichen Ende des Mietverhältnisses entgegenzunehmen, in der irrtümlichen Annahme, dies käme einem vorzeitigen Mietaufhebungsvertrag gleich.

Die Rechtsprechung stellt jedoch klar, dass Mieter grundsätzlich berechtigt sind, den Rückgabeanspruch aus § 546 BGB auch vorzeitig zu erfüllen (vgl. LG Bonn, 05.06.2014 - Az: 6 S 173/13). Lehnt der Vermieter die angebotene Schlüsselübergabe ohne Vorliegen rechtlich anerkannter Gründe ab, so gerät er ebenfalls in Annahmeverzug. Dies bedeutet aber nicht, dass die Pflicht zur Mietzahlung in diesem Fall vorzeitig endet, es befreit den Mieter lediglich von den fortlaufenden Obhutspflichten für die leeren Räumlichkeiten. Eine Ausnahme von diesem Recht auf vorzeitige Rückgabe wird in der Rechtssprechung allenfalls dann diskutiert, wenn der Mieter dem Vermieter die Schlüssel extrem weit vor Vertragsende und vollkommen unangekündigt förmlich aufdrängt, sodass der Vermieter in seinen berechtigten Interessen verletzt wird.

Fehlende Mitwirkung des Vermieters: Selbsthilfe durch Schlüsseleinwurf in den Briefkasten des Vermieters

Sollte der Vermieter jede persönliche Kontaktaufnahme abblocken oder beharrlich einen Übergabetermin verweigern, greifen Mieter häufig zu dem Mittel, die Wohnungsschlüssel in den Hausbriefkasten des Vermieters einzuwerfen. Dies löst den Lauf der kurzen, sechsmonatigen Verjährungsfrist für etwaige Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache gemäß § 548 BGB aus.

Der Bundesgerichtshof hat hierzu entschieden, dass der Einwurf der Schlüssel in den Briefkasten des Vermieters zu einem sogenannten Rückerhalt der Mietsache führt, da der Mieter seinen Besitz vollständig aufgibt und der Vermieter die uneingeschränkte Sachherrschaft erlangt (vgl. BGH, 29.01.2025 - Az: XII ZR 96/23).

Dieser Fristbeginn tritt selbst dann ein, wenn das Mietverhältnis formal noch andauert und der Vermieter der Schlüsselübergabe ausdrücklich und schriftlich widerspricht. Durch den Schlüsselbesitz wird der Vermieter nämlich faktisch in die Lage versetzt, die Räume ungestört auf Schäden zu untersuchen, weshalb ihm ein weiteres Hinauszögern des Verjährungsbeginns verwehrt bleibt. Es muss jedoch beachtet werden, dass die Schlüssel in den Herrschaftsbereich des Vermieters selbst gelangen müssen; ein Einwurf in den Briefkasten der leeren Mietwohnung, auf den der Vermieter keinen direkten Zugriff hat, ist nicht ausreichend. Ebenso ist von einer bloßen Übergabe der Schlüssel an Nachmieter oder Nachbarn ohne ausdrückliche Vollmacht des Vermieters dringend abzuraten, da der Mieter bei Verlust der Schlüssel in die Haftung genommen werden kann.

Richtige Verhaltensweise und Beweissicherung bei Nichterscheinen

Verweigert der Eigentümer die Übergabe oder erscheint schlichtweg nicht, ist ein strategisch kluges Vorgehen auf Mieterseite unerlässlich, um drohenden finanziellen Nachteilen vorzubeugen. Zunächst sollte die Weigerung oder das Nichterscheinen des Vermieters präzise und am besten schriftlich dokumentiert werden. Kommunikationsversuche via E-Mail oder Telefonprotokolle dienen später als wichtiger Nachweis für die eigene Mitwirkungsbereitschaft.

Da ein gemeinsamer Termin zur Wohnungsabnahme inklusive eines von beiden Seiten unterzeichneten Übergabeprotokolls gesetzlich nicht zwingend vorgeschrieben ist, erlischt die Rückgabepflicht auch durch eine einseitige Besitzaufgabe, sofern der Vermieter sich im Annahmeverzug befindet.

Ohne ein gegengezeichnetes Protokoll fehlt dem Mieter jedoch im Streitfall ein entscheidendes Beweismittel gegen später behauptete Beschädigungen. Um dieses Risiko zu minimieren, ist es dringend angeraten, am letzten Tag der Mietzeit eine eigene, detaillierte Wohnungsbegehung durchzuführen und den Zustand sämtlicher Räumlichkeiten in einem eigenen Abnahmeprotokoll schriftlich festzuhalten. Zu dokumentieren sind neben dem allgemeinen optischen Zustand zwingend die aktuellen Zählerstände für Strom, Wasser und Gas sowie die vollumfängliche Funktionsfähigkeit von Türen, Fenstern, Wasserhähnen und sanitären Anlagen. Ergänzend sollten aussagekräftige Fotografien oder Videoaufzeichnungen der leeren Wohnung angefertigt werden.

Besonders wichtig ist es, zu dieser eigenständigen Begehung einen unabhängigen Zeugen hinzuzuziehen. Im Idealfall handelt es sich bei diesem Zeugen um eine Person mit handwerklichem Sachverstand, die das erstellte Protokoll am Ende mit ihrer Unterschrift bestätigt.

Mit einer solchen Beweissicherung sind Mieter bestens gerüstet, sollte der Vermieter, der die formelle Übergabe unberechtigt verweigert hat, zu einem späteren Zeitpunkt versuchen, unbegründete Reparaturkosten oder Schadensersatzansprüche gerichtlich geltend zu machen.
Stand: 04.05.2026
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Bietet der Mieter die geräumte Wohnung rechtzeitig an und erscheint der Vermieter nicht oder verweigert die Schlüsselannahme ohne triftigen Grund, gerät er in Annahmeverzug gemäß § 293 BGB. Dies führt dazu, dass der Anspruch auf Nutzungsentschädigung entfällt und die Haftung des Mieters für Wohnungsschäden auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit begrenzt wird.
Nein, eine Verweigerung der Rücknahme wegen vorhandener Schäden, Mängel oder unterlassener Schönheitsreparaturen ist rechtlich in der Regel unzulässig. Der Vermieter ist verpflichtet, die Wohnung zurückzunehmen; etwaige Ansprüche auf Reparatur oder Schadensersatz bleiben davon unberührt und bestehen auch nach der Schlüsselübergabe fort.
Ja, der Einwurf in den Briefkasten des Vermieters kann den Rückerhalt der Mietsache bewirken, da der Mieter den Besitz aufgibt und der Vermieter die Sachherrschaft erlangt. Dies löst zudem die sechsmonatige Verjährungsfrist für Ersatzansprüche des Vermieters gemäß § 548 BGB aus (vgl. BGH, 29.01.2025 - Az: XII ZR 96/23).
Bei verweigerter Abnahme sollte der Mieter den Zustand der Wohnung am letzten Tag eigenständig dokumentieren. Dazu gehören ein schriftliches Abnahmeprotokoll, Fotos oder Videos der Räume sowie das Festhalten aktueller Zählerstände. Idealerweise sollte ein Zeuge, bestenfalls mit handwerklichem Sachverstand, das Protokoll bestätigen.
Dr. Rochus SchmitzAlexandra KlimatosDr. Jens-Peter Voß

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