Ein Eigentümer, dessen Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes in seinem Eigentum beeinträchtigt wird, kann vom Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen.
Nach § 917 Abs. 1 Satz 1 BGB kann der Eigentümer eines Grundstücks von den Nachbarn die Nutzung ihres Grundstückes verlangen, sofern dem Grundstück die zur ordnungsgemäßen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Wege fehlt.
Wird das Notwegerecht durch aufgestellte Pflanzsteine beeinträchtigt und die ordnungsgemäße Benutzung des Grundstücks verhindert, so sind diese zu entfernen. Es kann nicht darauf verwiesen werden, man könne mit oder ohne zusätzlichem Gerät über die Pflanzsteine hinüber klettern. Dies gilt auch eingedenk des auf das Notwegerecht anwendbaren Schikaneverbots.