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Auswirkungen der Corona-Pandemie auf Mieter und Vermieter

Mietrecht Lesezeit: ca. 3 Minuten

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass Vermieter und Mieter nicht dazu verpflichtet sind, besondere Schutzvorkehrungen vorzunehmen. Es müssen also auch keine besonderen Verhaltensregeln für die Gemeinschaftsflächen aufgestellt werden.

Dennoch sollten sich natürlich auch im Mietshaus alle Beteiligten an die allgemeinen Vorsichtsmaßnahmen und - soweit diese bestehen - behördlichen Vorgaben halten.

Verdacht auf eine Infektion und Quarantäne

Ein Mieter, der die Vermutung hegt, er könnte eventuell infiziert sein, sollte sich an die Behörden wenden und deren Vorgaben befolgen. Hier gilt ganz allgemein, dass das Verschweigen einer möglichen Corona-Infektion strafbar ist. Dies gilt übrigens auch für einen Verstoß gegen eine Quarantäneanordnung.

Der Mieter ist jedoch nicht verpflichtet, Vermieter oder Nachbarn hierüber zu informieren. Auch der Vermieter darf eine solche Information nicht weitergeben. Dies gebietet der Datenschutz. Die zuständigen Behörden hingegen können Nachbarn aber als mögliche Kontaktpersonen kontaktieren und informieren.

Anders sieht es bei einer Wohngemeinschaft aus. Da hier Räume ständig gemeinsam von den Mitgliedern der Wohngemeinschaft genutzt werden, müssen die anderen Mitglieder der Wohngemeinschaft und ggf. auch der Vermieter über eine erhöhte Infektionsgefahr informiert werden.

Kann eine Quarantäne in der Mietswohnung verboten werden?

Eine Quarantäne wird vom Gesundheitsamt angeordnet. Der Vermieter darf diese weder verbieten noch vom Mieter verlangen.

Mietminderung wegen Corona-Fall im Mietshaus?

Mieter können bei einem Corona-Fall im Mietshaus weder die Miete mindern noch aussetzen. Angst vor einer Infektion begründet keinen Mangel. Auch das allgemeine Infektionsrisiko führt zu keinen Minderungsrechten des Mieters, dies fällt unter das allgemeine Lebensrisiko.

Besuchsverbot wegen Corona-Risiko

Mietern kann aus Sorge vor möglichen Infektionen nicht verboten werden, Besuch zu empfangen. Nur dann wenn behördliche Auflagen Besuche untersagen, würde ein anderes gelten.

Weitere Informationen

Wenn die Miete wegen der Corona-Pandemie nicht mehr gezahlt werden kann
Stand:

Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Nein, eine generelle gesetzliche Verpflichtung zur Information des Vermieters besteht nicht. In einer Wohngemeinschaft, in der Räume gemeinschaftlich genutzt werden, ist eine Information der Mitbewohner und des Vermieters aufgrund der erhöhten Infektionsgefahr jedoch geboten.
Nein, Mieter können die Miete aufgrund eines Infektionsfalls im Haus weder mindern noch aussetzen. Angst vor einer Ansteckung oder ein allgemeines Infektionsrisiko stellen keinen Mietmangel dar, sondern fallen unter das allgemeine Lebensrisiko.
Grundsätzlich nein. Dem Mieter kann das Empfangen von Besuch aus Sorge vor Infektionen nicht untersagt werden. Ein Besuchsverbot gilt nur, wenn dies durch explizite behördliche Auflagen angeordnet wurde.
Nein. Eine Quarantäne wird ausschließlich durch das Gesundheitsamt angeordnet. Der Vermieter hat keine Befugnis, diese zu verbieten oder vom Mieter zu verlangen, die Wohnung zu verlassen.
Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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