Grundsätzlich sind beide Vertragsparteien berechtigt, zu einem
Besichtigungstermin weitere Personen als Zeugen hinzuzuziehen. Um spätere Streitigkeiten zu vermeiden bzw. um von vornherein Beweissicherung zu betreiben, empfiehlt sich dies in vielen Fällen sogar.
Der Mieter ist allerdings nicht verpflichtet, einem den Vermieter zur Besichtigung begleitenden Rechtsanwalt Zutritt zur Wohnung zu gewähren. Dessen Sachkunde ist in aller Regel für eine Wohnungsbesichtigung nicht erforderlich. Zulässig ist es jedoch, wenn der Vermieter sich von einer Person begleiten lässt, auf deren Sachkunde er für den konkreten Besichtigungstermin angewiesen ist (z.B. Handwerker, Architekt, etc.). Ein gleiches gilt i.d.R. auch für den Ehepartner (vgl. LG Frankfurt/Main, 24.05.2002 -
2/17 S 194/01, 2-17 S 194/01).
Nicht zu gestatten ist dem Vermieter aber die Besichtigung mit einer darüber hinausgehenden -nach oben offene - Entourage.
Mieter und Vermieter können von der jeweils anderen Vertragspartei verlangen, dass die mitgebrachten Zeugen namentlich benannt werden.
Kommt der Vermieter nicht selbst mit, so muss er dem Mieter die Besucher vorher namentlich ankündigen oder diesen jeweils eine unterschriebene Vollmacht im Original mitgeben.
Zum Weiterlesen dieses Beitrags bitte anmelden oder kostenlos und unverbindlich registrieren.