Hat ein Mieter die Wohnung vor Unterzeichnung des
Mietvertrags nicht besichtigt, obwohl dies möglich war, kann ihm im Hinblick auf später geltend gemachte
Mängel grob fahrlässige Unkenntnis im Sinne des
§ 536b BGB zu attestieren sein.
Grobe Fahrlässigkeit liegt nämlich vor, wenn dasjenige unbeachtet gelassen wird, was jedem hätte einleuchten müssen oder bei einer Besichtigung ohne Weiteres auffällt.
Wären im Rahmen einer Besichtigung die später gerügten Mängel auch aufgefallen, weil diese leicht ersichtlich waren, so kann der Mieter wegen dieser also keine Ansprüche geltend machen.