Der Vermieter hat dafür Sorge zu tragen, dass von der Mietsache keine Gefahren ausgehen, die zu Schäden Dritter, insbesondere der im Mietobjekt wohnenden Mieter aber auch sonstiger Personen, die das Hausgrundstück betreten, führen können.
Winterdienst
Hierunter fällt in der Winterzeit v.a. die Pflicht, die Außenflächen bzw. den Bürgersteig von Schnee und Eis zu befreien. Kommt der Vermieter dieser Pflicht nicht nach und verletzt sich ein Dritter, etwa weil er auf dem nicht geräumten Bürgersteig ausrutscht, so macht sich der Vermieter u.U. schadenersatzpflichtig.
Die Mieter müssen den sogenannten
Winterdienst nur dann übernehmen, wenn dies im
Mietvertrag ausdrücklich vereinbart wurde. Zur Übertragung der Verkehrssicherungspflicht reicht es nicht aus, wenn die Räum- und Streupflicht in der
Hausordnung geregelt ist.
Auch wenn der Vermieter den Schneeräumdienst auf ein Unternehmen oder auf einen Mieter übertragen hat, ist er von den ihn treffenden Verkehrssicherungspflichten nicht frei.
In diesem Fall trifft ihn zumindest eine Kontroll- und Überwachungspflicht, die von der Rechtsprechung als extrem weitreichend eingestuft wird und daher als nahezu identisch mit der eigentlichen Verkehrssicherungspflicht angesehen werden kann.
Wird ein Dienstleister mit der Durchführung beauftragt, so können die anfallenden Kosten als
Betriebskosten auf den Mieter umgelegt werden - aber nur dann, wenn dies im Mietvertrag vereinbart ist.
Der Winterdienst ist Werktags in der Regel von 7 Uhr bis 20 Uhr, an Sonn- und Feiertagen von 8 beziehungsweise 9 Uhr, wobei an Orten mit hohem Publikumsaufkommen weitergehende Räum- und Streupflichten anzunehmen sind. Näheres hierzu finden Sie in unserem Beitrag zum Winterdienst.
Wurde die Verkehrssicherungspflicht nicht beachtet, so bestehen seitens des Geschädigten ggf. Schadenersatzansprüche.
Dachlawinen
Umstritten ist, welche Vorkehrungen der Vermieter treffen muss, um den vor dem Haus liegenden Straßenraum gegen
Dachlawinen abzusichern.
Nach einer Ansicht müssen lediglich solche Maßnahmen durchgeführt werden, die im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren geeignet sind, Schäden von Dritten abzuwenden. Sind Sicherungsmaßnahmen gegen Dachlawinen nicht ortsüblich, so können sie nach dieser Ansicht vom Vermieter nur unter besonderen Umständen verlangt werden.
Solche Umstände können etwa sein: regelmäßig starker Schneefall, hohes Aufkommen an Fußgängern vor dem Haus, extreme Dachneigung etc.
Existiert hingegen eine gemeindliche Satzung oder sonstige öffentlich-rechtliche Bauvorschrift, wonach das Anbringen von Schneefanggittern vorgeschrieben ist, so ist der Vermieter hierzu ohne weiteres verpflichtet.
Einer anderen Ansicht nach müssen unabhängig vom Bestehen solcher Vorschriften in aller Regel Schneefanggitter auf dem Dach angebracht oder doch zumindest Warnschilder aufgestellt werden.
Nach allem sollten Vermieter in „Risikogebieten“ mit regelmäßigem Schneefall zur Vermeidung von Haftungsrisiken in jedem Fall die erforderlichen Maßnahmen treffen.