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Wenn der Hauptmieter ausziehen will

Mietrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Da der Untermietvertrag nur im Verhältnis Untermieter/Hauptmieter geschlossen wurde, hat der Untermieter bei Beendigung des Mietverhältnisses zwischen Hauptmieter und Vermieter keinen Anspruch gegen den Vermieter, als neuer Hauptmieter übernommen zu werden.

Eine Übernahme der Wohnung durch den ehemaligen Untermieter kann nur erreicht werden durch
  • Vereinbarung mit dem Vermieter
  • die Einräumung eines vertraglichen Rechts des Hauptmieters, einen Ersatz- bzw. Nachmieter zu stellen.
Gelingt dies nicht, bleibt dem ehemaligen Untermieter nur eine (riskante) Möglichkeit, in der Wohnung zu verbleiben: Der Hauptmieter bleibt „formal” wohnen, d.h. sein Namensschild wird an der Tür belassen. Auch meldet er sich nicht behördlich ab, sondern behält die Wohnung als Haupt- oder Nebenwohnsitz bei.

Um das persönliche Risiko für den Hauptmieter zu begrenzen, sollte dieser mit dem in der Wohnung verbleibenden Untermieter unbedingt einen Vertrag schließen, der alle Rechte und Pflichten regelt, sowie diesem eine Vollmacht in allen Mietangelegenheiten geben.

Muster Untermietvertrag

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Stand: (letzte Änderung: 23.04.2026)

Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Nein, es besteht kein direkter Anspruch gegen den Vermieter. Der Untermietvertrag besteht ausschließlich im Verhältnis zum Hauptmieter. Eine Übernahme ist nur durch eine explizite Vereinbarung mit dem Vermieter oder ein vertraglich vereinbartes Nachmieterrecht möglich.
Der Hauptmieter bleibt rechtlich voll verantwortlich für die Wohnung und gegenüber dem Vermieter in der Pflicht. Um dieses Risiko zu begrenzen, sollte zwingend ein Vertrag über die Rechte und Pflichten mit dem verbleibenden Bewohner geschlossen sowie eine umfassende Vollmacht erteilt werden.
Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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