Ein Mieter kann
mietvertraglich oder über die
Hausordnung dazu verpflichtet werden, das
Treppenhaus zu putzen. Kommt der Mieter seiner diesbezüglichen vertraglichen Pflicht nicht nach und sorgt er auch nicht für einen geeigneten Ersatz, so kann der Vermieter eine
Abmahnung aussprechen.
Es ist auch zulässig den Mieter gleichzeitig aufzufordern, das Treppenhaus innerhalb von drei Tagen zu putzen und somit seiner Pflicht nachzukommen. Sollte auch diese Frist unbeachtet verstreichen, so kann eine Firma mit der Reinigung beauftragt werden. Die Kosten für ein solches einmaliges Reinigen können dem Mieter auferlegt werden, sofern es dem Vermieter gelingt, nachzuweisen, dass der betroffene Mieter seiner Putzpflicht tatsächlich nicht erfüllt hat.
Der Vermieter ist hier jedoch beweispflichtig - benennen beide Seiten (glaubhafte) Zeugen, so steht lediglich Aussage gegen Aussage. Dies führt dazu, dass der Vermieter die Auslagen für die Beauftragung eines Reinigungsdienstes nicht ersetzt bekommt (so AG Braunschweig, 12.12.2001 - Az:
121 C 3691/01).
Es kann vom Vermieter auch nicht erwartet werden, dass das Treppenhaus jederzeit einen unbenutzten Eindruck macht - Gebrauchsspuren sind in Maßen hinzunehmen.
Wurde indes vereinbart, dass die Treppenhausreinigung Sache des Vermieters ist, so kann ebenfalls mietvertraglich festgelegt werden, dass die Kosten der Reinigung auf den Mieter als Betriebskosten umgelegt werden.