Ohne Suche zum Ziel. Wir lösen Ihr Rechtsproblem!Bewertung: - bereits 388.926 Anfragen

Ruhezeiten (Mittagsruhe, Nachtruhe)

Mietrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Ruhezeiten, die innerhalb eines Wohngebäudes einzuhalten sind, werden häufig durch Verordnungen der jeweiligen Gemeinde festgelegt, die aufgrund von Ermächtigungsnormen in den Landesimmissionsschutzgesetzen erlassen werden können. Sofern eine Gemeinde keine entsprechende Verordnung erlassen hat, bestimmen sich die Ruhezeiten nach landes- bzw. bundesrechtlichen Vorschriften.

So sind in der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV) diverse Geräte und Maschinen aufgeführt, die nur zu bestimmten Zeiten betrieben werden dürfen. Danach dürfen an Sonn- und Feiertagen sowie an Werktagen zwischen 20 und 7 Uhr u. a. folgende Geräte nicht betrieben werden:

- Rasenmäher (auch sog. lärmarme) mit Elektro- oder Verbrennungsmotor

- Mehrzweckgeräte mit einer Motorstärke von mehr als 20 kW

- Vertikutierer mit Elektro- und Verbrennungsmotor

- Rasentrimmer und Rasenkantenschneider mit Elektromotor

- Heckenscheren mit Elektro- oder Verbrennungsmotor

- tragbare Kettensägen mit Elektro- oder Verbrennungsmotor

- Schredder und Zerkleinerer mit Elektro- oder Verbrennungsmotor

- Wasserpumpen (ausgenommen Tauchpumpen)

- Schneefräsen

Besonders lärmintensive Geräte (z. B. Laubbläser und Laubsammler mit Elektro- oder Verbrennungsmotor sowie Freischneider und Grastrimmer mit Verbrennungsmotor) dürfen darüber hinaus auch werktags von 7 bis 9 Uhr, 13 bis 15 Uhr sowie von 17 bis 20 Uhr nicht betrieben werden, es sei denn, dass die Geräte mit einem Umweltzeichen der EU gekennzeichnet sind (stilisierte Blume mit einem Kreis aus 12 Sternen als Blütenblätter und dem Eurozeichen in der Mitte) - dann gelten die normalen Ruhezeiten.

Achtung: Verstöße gegen die Lärmschutzverordnung können mit einer Geldbuße bis zu 50.000 EUR geahndet werden.

Als generelle Ruhezeiten in Eigentumswohnungen können durch Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümer die Zeiten von 20.00 abends bis 08.00 Uhr morgens (Nachtruhe) und von 12.00 bis 14.00 Uhr mittags (Mittagsruhe) festgelegt werden, in denen eine die Wohnungsnachbarn störende Musikausübung oder sonstiger die Zimmerlautstärke überschreitender Lärm generell untersagt ist. Dies ist auch bei Mietwohnungen zulässig und kann z.B. über die Hausordnung festgelegt werden. Von Kindern kann allerdings keine Einhaltung der üblichen Ruhezeiten verlangt werden, weil sie nicht mit den gleichen Maßstäben, wie Erwachsene gemessen werden dürfen (vgl. Kinderlärm).

Grundsätzlich gelten diese Ruhezeiten auch dann, wenn in einer Immobilie neben Wohnungen Gewerberäume untergebracht sind. Fraglich ist dann aber, ob der Mieter bei Missachtung der Ruhezeiten Mängelansprüche geltend machen kann. Wenn schon bei der Anmietung der Wohnung klar war, dass lärmverursachende Gewerbeeinrichtungen vorhanden sind, wird dies i.d.R. nicht der Fall sein, da solche vorhersehbaren Störungen hinzunehmen sind.
Stand: 20.01.2019 (aktualisiert am: 20.05.2025)
Feedback zu diesem Tipp

Wir lösen Ihr Rechtsproblem! AnwaltOnline - empfohlen von mdr Jump

Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.
  Anfrage ohne Risiko    vertraulich    schnell 

So bewerten Mandanten unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.236 Bewertungen) - Bereits 388.926 Beratungsanfragen

Danke

Verifizierter Mandant

Rechtsanwalt Dr. Voß ist, wie immer, die erste Wahl. Vielen Dank für die hervorragende Beratung!

Dr. Peter Schaller, Dresden