Ein Mieter kann zu einer Mietminderung berechtigt sein, wenn es zu einer Geruchsbelästigung im Schlafzimmer durch Kochgerüche kommt, die die Nachtruhe stören.
Auch wenn Kochgerüche in der Regel keinen zur Minderung berechtigenden Mangel darstellen, so ist dies dann anders zu bewerten, wenn es sich um eine durchgehende, erhebliche Belästigung handelt.
Im vorliegenden Fall bejahte das Gericht dies, zumal es in der Folge zur Störung der Nachtruhe kam, was den Gebrauch der Mietsache beeinträchtigt. Die Ruhezeiten genießen zudem einen besonderen Schutz. Der Mieter konnte sich der Belästigung vorliegend nicht erwähren.
Da die Gerüche durch die Geschossdecke in das Schlafzimmer eindrangen, konnte der Mieter vom Vermieter verlangen, dass dieser Mangel beseitigt wird.
Für die Geruchsbelästigung hielt das Gericht eine Minderung des Mietzinses von 10% für angemessen.
Auch wenn Kochgerüche in der Regel keinen zur Minderung berechtigenden Mangel darstellen, so ist dies dann anders zu bewerten, wenn es sich um eine durchgehende, erhebliche Belästigung handelt.
Im vorliegenden Fall bejahte das Gericht dies, zumal es in der Folge zur Störung der Nachtruhe kam, was den Gebrauch der Mietsache beeinträchtigt. Die Ruhezeiten genießen zudem einen besonderen Schutz. Der Mieter konnte sich der Belästigung vorliegend nicht erwähren.
Da die Gerüche durch die Geschossdecke in das Schlafzimmer eindrangen, konnte der Mieter vom Vermieter verlangen, dass dieser Mangel beseitigt wird.
Für die Geruchsbelästigung hielt das Gericht eine Minderung des Mietzinses von 10% für angemessen.
AG Berlin-Mitte, 13.10.2022 - Az: 122 C 156/21
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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