Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs der auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärung des Klägers.
Der Kläger erwarb im Dezember 2018 einen Neuwagen Mercedes-Benz C 200 T zum Kaufpreis von 38.528,03 €. Zur Finanzierung des über die geleistete Anzahlung von 5.600 € hinausgehenden Kaufpreises und einer Kaufpreisschutz-Prämie von 763,20 € schlossen die Parteien mit Datum vom 13. Dezember 2018 einen
Darlehensvertrag über 33.691,23 €. Das mit einem gebundenen Sollzinssatz von 1,00% p.a. verzinsliche Darlehen sollte in 48 Monatsraten zu je 195,06 € und einer Schlussrate von 25.511,58 € zurückgezahlt werden.
Seite 1 des Darlehensvertrags enthält unter der Überschrift „Ausbleibende Zahlungen“ folgende Angabe über die Verzugsfolgen:
„Für ausbleibende Zahlungen wird Ihnen der gesetzliche Zinssatz für Verzugszinsen berechnet. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.“
Mit Schreiben vom 29. April 2020 erklärte der Kläger den Widerruf seiner auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärung. Die Beklagte wies den Widerruf als verfristet zurück. Im August 2020 löste der Kläger das Darlehen vollständig ab und veräußerte das Fahrzeug am 31. August 2020 zu einem Kaufpreis von 29.499 € an einen - weder an dem Darlehensvertrag noch an dem damit verbundenen
Kaufvertrag beteiligten - Dritten.
Mit der im September 2020 zugestellten Klage hat der Kläger erstinstanzlich (1.) die Zahlung von 8.916,02 € nebst Zinsen nach Rückgabe des Fahrzeugs, (2.) die Feststellung, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeugs in Annahmeverzug befinde, (3.) die Feststellung, dass er der Beklagten aufgrund seiner Widerrufserklärung aus dem Darlehensvertrag weder Zins- noch Tilgungsleistungen schulde, und (4.) die Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten begehrt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Mit seiner dagegen gerichteten Berufung hat der Kläger die Rückzahlung der erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen nebst der Anzahlung abzüglich des von ihm erzielten Verkaufspreises, mithin 10.975,46 €, nebst Zinsen und die Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verlangt. Im Übrigen hat er den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Das Berufungsgericht hat unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels die Beklagte zur Zahlung von 1.946,43 € nebst Zinsen an den Kläger verurteilt.
Mit der - von dem Berufungsgericht für beide Parteien zugelassenen - Revision begehrt die Beklagte die umfassende Abweisung der Klage, während der Kläger seinen Zahlungsanspruch in voller Höhe weiterverfolgt.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Revision der Beklagten ist begründet. Die Revision des Klägers hat keinen Erfolg.
Zum Weiterlesen bitte anmelden oder kostenlos und unverbindlich registrieren.