Die Umstände des Einzelfalls können nach dem Ergebnis der Gesamtwürdigung ergeben, dass sich der Darlehensnehmer eines Verbraucherdarlehens nach dem Rechtsgedanken des § 141 Abs. 2 BGB in Verbindung mit dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht auf einen erklärten Widerruf berufen kann, wenn er ungeachtet seiner Zweifel an der Wirksamkeit des Darlehensvertrages diesen nachfolgend im Einvernehmen mit der Bank im Wege einer Konditionenanpassung geändert hat.
KG, 27.11.2018 - Az: 4 U 40/18
ECLI:DE:KG:2018:1127.4U40.18.00
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