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Fehlerhafte Anlageberatung

Geld & Recht Lesezeit: ca. 3 Minuten

Wenn man etwas Geld übrig hat, dann überlegt man, was man damit machen könnte. Oftmals kommt einem dann der Gedanke, dass man das Geld anlegen könnte, um es auf diese Weise zu vermehren, beispielsweise um auf diese Art und Weise später mal seine Rente aufzubessern.

Doch in sehr vielen Fällen haben die Anleger ihr Geld mit solchen Immobilien- oder Fondsanlagen verloren. In den meisten Fällen wurde dem Anleger dabei vorgespiegelt, eine sichere Altersvorsorge ansparen zu können, ohne dafür über allzu viele Eigenmittel verfügen zu müssen. Die damit verbundenen Risiken wurden dem Anleger dabei nicht in der gebotenen Art erläutert, wenn das Thema Risiken überhaupt angesprochen wurde.

Oftmals sind diese Anlagen durch sogenannte „Haustürgeschäfte“ zustande gekommen. Der Vermittler oder das Unternehmen selbst haben dabei potentielle Anleger aufgesucht und ihnen die Anlage angepriesen. Entscheidend ist dabei, dass bei einem Haustürgeschäft dem Verbraucher ein Widerrufsrecht zusteht über das er auch bei Vertragsabschluss ordnungsgemäß unterrichtet werden muss. Dies ist in einigen Fällen nicht der Fall gewesen.

Ob nun im Einzelfall ein solches Haustürgeschäft vorgelegen hat, muss in jedem Fall gesondert geprüft werden. Hier kann keine pauschale Antwort gegeben werden. Sollte der Anleger nicht in der erforderlichen Art und Weise über sein Widerrufsrecht bei Vertragsschluss belehrt worden sein, so besteht auch heute noch die Möglichkeit, den Vertrag zu widerrufen.

Abgesehen vom Widerrufsrecht besteht auch die Möglichkeit, dass dem Verbraucher aufgrund einer fehlerhaften Anlageberatung ein Schadensersatzanspruch gegenüber dem Unternehmen zusteht. Ob dies der Fall ist, muss im Einzelfall geklärt werden. Hierzu sollte im Zweifel eine Rechtsberatung in Anspruch genommen werden.
Stand: (letzte Änderung: 22.04.2026)

Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Wurden Anleger nicht oder unzureichend über die mit einer Geldanlage verbundenen Risiken aufgeklärt, kann im Einzelfall ein Schadensersatzanspruch gegenüber dem beratenden Unternehmen bestehen.
Wurde die Anlage im Rahmen eines sogenannten Haustürgeschäfts abgeschlossen, steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht zu. Dieses besteht auch heute noch fort, sofern bei Vertragsschluss keine ordnungsgemäße Belehrung erfolgte.
Da die Umstände der Beratung und der Art des Geschäftsabschlusses stark variieren können, lässt sich die Erfolgsaussicht für einen Widerruf oder Schadensersatz nicht pauschal beurteilen. Eine individuelle Prüfung der Vertragsunterlagen und des Beratungshergangs ist erforderlich.
Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwalt für Arbeitsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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