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Betriebsschließungsversicherung und der Corona-Lockdown

Firmen / Gewerbe Lesezeit: ca. 9 Minuten

Der Kläger hatte mit einer beim Landgericht Amberg seit August 2020 anhängigen Klage die Zahlung von 38.250 € aus einer zwischen den Parteien bestehenden Betriebsschließungsversicherung verlangt. Hintergrund dieses Rechtsstreits war die Schließung der Gaststätte des Klägers infolge der behördlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie seit März 2020 (sog. „erster Lockdown“) sowie der damit verbundene Einnahmenverlust des Klägers.

Im Rahmen der Güteverhandlung vom 25.02.2021 wies die zuständige Einzelrichterin darauf hin, dass nach vorläufiger Rechtsansicht ein Entschädigungsanspruch des Klägers anhand der maßgeblichen Versicherungsbedingungen dem Grunde nach bestehe, zur konkreten Höhe des Anspruchs aber voraussichtlich ein Sachverständigengutachten einzuholen sei. Ein in der Verhandlung geschlossener Vergleich der Parteien wurde seitens der Beklagten widerrufen.

Daraufhin erließ das Landgericht am 23.03.2021 einen Beweisbeschluss und ordnete die Erstattung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens zur Ermittlung des durchschnittlichen Rohertrages des klägerischen Gewerbebetriebs an.

Der vom Landgericht beauftragte Sachverständige ... erstattete das Gutachten am 25.08.2021. Hierfür erhielt er ein Honorar von 5.419,26 € (Kostenvermerk VI). Nachdem die Parteien zu dem Gutachten Stellung genommen hatten, wies das Landgericht mit Verfügung vom 02.12.2021 darauf hin, dass es seine in der Güteverhandlung geäußerte Ansicht aufgebe. Zur Begründung wurde auf das Senatsurteil vom 15.11.2021 - Az: 8 U 322/21 - Bezug genommen.

Daraufhin traten die Parteien erneut in Vergleichsverhandlungen ein und einigten sich auf eine Zahlung von 7.500 € an den Kläger nebst Abgeltungsklausel. Von den Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs haben der Kläger 6/7 und die Beklagte 1/7 zu tragen. Das Zustandekommen dieses Vergleichs wurde gemäß § 278 Abs. 6 ZPO mit Beschluss des Landgerichts vom 28.01.2022 festgestellt.


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OLG Nürnberg, 24.02.2022 - Az: 8 W 457/22


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)

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