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Betriebsschließungsversicherung für eine geschlossene Gaststätte während der Corona-Virus-Pandemie

Firmen / Gewerbe Lesezeit: ca. 1 Minute

Verspricht ein Versicherer eine Entschädigung, wenn „die zuständige Behörde aufgrund einer Erkrankung nach dem Infektionsschutzgesetz den Betrieb schließt“, ist der Deckungsumfang nicht auf sog. intrinsische Gefahren beschränkt.

Eine Klausel in den Versicherungsbedingungen einer Betriebsschließungsversicherung, die meldepflichtige Erkrankungen als „die folgenden, im Infektionsschutzgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger“ definiert und diese sodann im Einzelnen auflistet, ist nach dem Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers als abschließend zu verstehen; eine Erstreckung auf Betriebsschließungen aufgrund von SARS-COV 2/Covid-19 scheidet aus.

Eine unangemessene Benachteiligung wegen einer Entkernung des Schutzgedankens der Betriebsschließungsversicherung liegt hierin nicht.


OLG Dresden, 15.06.2021 - Az: 4 U 98/21


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Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwalt für Arbeitsrecht)

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Jürgen Schwemmhuber, Landshut
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