Der Antrag der TEDi GmbH Co. KG gegen die von der Landesregierung Schleswig-Holstein verordnete Schließung des Einzelhandels und der davon betroffenen TEDi-Filialen in Schleswig-Holstein wurde als unbegründet abgelehnt.
Das OVG Schleswig-Holstein hat die angegriffene Regelung in § 8 Abs. 1 der Corona-Bekämpfungsverordnung vom 08.01.2021 vorläufig bestätigt.
Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts erfüllen die von der Antragstellerin betriebenen Filialen diese Voraussetzungen nicht; Lebensmittel finden sich nur in einem Nebensortiment.
Die Regelung sei verhältnismäßig. Die Gesundheitsgefahren für die Bevölkerung bestünden trotz der angelaufenen Impfungen fort. Das Interesse der Antragstellerin an einem ungehinderten Geschäftsbetrieb müsse hinter dem deshalb überragenden öffentlichen Interesse an der Eindämmung der Corona-Pandemie zurückstehen. Dies gelte auch für den Fall, dass kein Zugang zu einem der aufgelegten Hilfsprogramme bestehe.
Zudem verstoße die Regelung nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Es sei sachlich gerechtfertigt, für die in der Verordnung aufgezählten Verkaufsstellen, die der Grundversorgung der Bevölkerung dienten, eine Ausnahme zu machen. Ebenso sei es nicht zu beanstanden, bei Mischsortimenten einen Mitverkauf aus dem Nebensortiment nur dann zu erlauben, wenn das Hauptsortiment der Grundversorgung diene.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
§ 8 Abs. 1 der Corona-Bekämpfungsverordnung vom 08.01.2021 besagt, dass Verkaufsstellen des Einzelhandels für den Publikumsverkehr zu schließen sind, soweit sie nicht der Grundversorgung der Bevölkerung dienen. Werden Mischsortimente angeboten, kommt es darauf an, ob das Sortiment überwiegend für die Grundversorgung notwendig ist.Das OVG Schleswig-Holstein hat die angegriffene Regelung in § 8 Abs. 1 der Corona-Bekämpfungsverordnung vom 08.01.2021 vorläufig bestätigt.
Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts erfüllen die von der Antragstellerin betriebenen Filialen diese Voraussetzungen nicht; Lebensmittel finden sich nur in einem Nebensortiment.
Die Regelung sei verhältnismäßig. Die Gesundheitsgefahren für die Bevölkerung bestünden trotz der angelaufenen Impfungen fort. Das Interesse der Antragstellerin an einem ungehinderten Geschäftsbetrieb müsse hinter dem deshalb überragenden öffentlichen Interesse an der Eindämmung der Corona-Pandemie zurückstehen. Dies gelte auch für den Fall, dass kein Zugang zu einem der aufgelegten Hilfsprogramme bestehe.
Zudem verstoße die Regelung nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Es sei sachlich gerechtfertigt, für die in der Verordnung aufgezählten Verkaufsstellen, die der Grundversorgung der Bevölkerung dienten, eine Ausnahme zu machen. Ebenso sei es nicht zu beanstanden, bei Mischsortimenten einen Mitverkauf aus dem Nebensortiment nur dann zu erlauben, wenn das Hauptsortiment der Grundversorgung diene.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
OVG Schleswig-Holstein, 22.01.2021 - Az: 3 MR 3/21
Quelle: PM des OVG Schleswig-Holstein
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Meldung geprüft und bearbeitet von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz, RA Martin Becker und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß
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