Eine betriebsbedingte Kündigung setzt voraus, dass der Wegfall des Beschäftigungsbedürfnisses zum Kündigungszeitpunkt mit hinreichender Sicherheit feststeht. Solange ein Unternehmen an einem laufenden Ausschreibungsverfahren teilnimmt, von dessen Ausgang die Betriebsweiterführung abhängt, fehlt es an dieser Gewissheit - die Kündigung ist dann als unwirksame „Vorratskündigung“ zu qualifizieren.
Nach § 1 Abs. 2 KSchG ist eine Kündigung sozial gerechtfertigt, wenn dringende betriebliche Erfordernisse einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers im Betrieb entgegenstehen. Betriebliche Erfordernisse können sich dabei sowohl aus innerbetrieblichen Umständen - wie unternehmerischen Entscheidungen zur Rationalisierung, Umstellung oder Einschränkung der Produktion - als auch aus außerbetrieblichen Gründen wie Auftragsmangel oder Umsatzrückgang ergeben. Diese betrieblichen Erfordernisse müssen „dringend“ sein, d.h. die Kündigung muss im Interesse des Betriebs unvermeidbar sein.
Maßgeblicher Zeitpunkt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Kündigung ist grundsätzlich der des Kündigungszugangs. Zu diesem Zeitpunkt muss der Kündigungsgrund - nämlich der Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit - grundsätzlich vorliegen. Das Gestaltungsrecht der Kündigung kann nur bei Vorliegen eines im Zeitpunkt der Kündigungserklärung vorhandenen Kündigungsgrundes rechtswirksam ausgeübt werden.
Aus Gründen der Praktikabilität und wegen der Zukunftsbezogenheit der Kündigung lässt die Rechtsprechung es ausnahmsweise genügen, dass die für den künftigen Wegfall der Beschäftigung maßgeblichen Entwicklungen bereits zum Kündigungszeitpunkt feststehen, insbesondere wenn die unternehmerische Organisationsentscheidung bereits getroffen wurde und sich zum Ablauf der Kündigungsfrist realisieren wird. Voraussetzung ist, dass im Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung die auf Tatsachen gestützte, vernünftige betriebswirtschaftliche Prognose gerechtfertigt ist, dass zum Kündigungstermin mit einiger Sicherheit der Eintritt des die Entlassung erforderlich machenden betrieblichen Grundes vorliegen wird.
Nach § 1 Abs. 2 KSchG ist eine Kündigung sozial gerechtfertigt, wenn dringende betriebliche Erfordernisse einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers im Betrieb entgegenstehen. Betriebliche Erfordernisse können sich dabei sowohl aus innerbetrieblichen Umständen - wie unternehmerischen Entscheidungen zur Rationalisierung, Umstellung oder Einschränkung der Produktion - als auch aus außerbetrieblichen Gründen wie Auftragsmangel oder Umsatzrückgang ergeben. Diese betrieblichen Erfordernisse müssen „dringend“ sein, d.h. die Kündigung muss im Interesse des Betriebs unvermeidbar sein.
Maßgeblicher Zeitpunkt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Kündigung ist grundsätzlich der des Kündigungszugangs. Zu diesem Zeitpunkt muss der Kündigungsgrund - nämlich der Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit - grundsätzlich vorliegen. Das Gestaltungsrecht der Kündigung kann nur bei Vorliegen eines im Zeitpunkt der Kündigungserklärung vorhandenen Kündigungsgrundes rechtswirksam ausgeübt werden.
Aus Gründen der Praktikabilität und wegen der Zukunftsbezogenheit der Kündigung lässt die Rechtsprechung es ausnahmsweise genügen, dass die für den künftigen Wegfall der Beschäftigung maßgeblichen Entwicklungen bereits zum Kündigungszeitpunkt feststehen, insbesondere wenn die unternehmerische Organisationsentscheidung bereits getroffen wurde und sich zum Ablauf der Kündigungsfrist realisieren wird. Voraussetzung ist, dass im Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung die auf Tatsachen gestützte, vernünftige betriebswirtschaftliche Prognose gerechtfertigt ist, dass zum Kündigungstermin mit einiger Sicherheit der Eintritt des die Entlassung erforderlich machenden betrieblichen Grundes vorliegen wird.
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Martin Becker und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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