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Krankheitsbedingte Kündigung und Wiedereinstellungsanspruch bei nachträglicher Prognoseänderung

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Der 40-jährige Kläger ist seit 1990 bei der Beklagten als Maschinenführer für Packmaschinen in einer Kaffee-Rösterei beschäftigt. Er ist Alkoholiker. 

Der Kläger fehlte krankheitsbedingt in den Jahren 1993, 1994 und 1995 an 42, 38 und 43 Arbeitstagen. Im Jahr 1996 fehlte der Kläger bis zum April bereits an 15 Arbeitstagen. Während des Gesamtzeitraums leistete die Beklagte Entgeltfortzahlung einschließlich Lohnnebenkosten in Höhe von 32.347,24 DM. 

Sie führte mit dem Kläger im November 1995 sowie im Januar und Februar 1996 Gespräche über dessen krankheitsbedingte Ausfallzeiten. Dabei verschwieg der Kläger seine Alkoholkrankheit. Mit Schreiben vom 25. April 1996 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 30. Juni 1996. Noch im Juni 1996 nahm der Kläger an einer dreiwöchigen stationären Entziehungstherapie teil. 

Der Kläger meint, er sei inzwischen "trocken". Diese Tatsache erschüttere die negative Prognose für seinen Gesundheitszustand. Da die Änderung der Prognose zwar erst nach dem Ausspruch der Kündigung, aber vor Ablauf der Kündigungsfrist eingetreten sei, stehe ihm jedenfalls ein Wiedereinstellungsanspruch zu. Die Beklagte entgegnet, die Fehlzeiten des Klägers beruhten allein auf seiner Alkoholkrankheit, die im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung noch bestanden habe. Die Prognoseänderung sei nicht mehr zu berücksichtigen. 

Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben die Kündigungsschutzklage abgewiesen und einen Wiedereinstellungsanspruch des Klägers verneint. Die Revision des Klägers blieb erfolglos. 

Die von der Rechtsprechung des BAG entwickelten Voraussetzungen für eine krankheitsbedingte Kündigung lagen hier vor. Die nachträgliche Erschütterung der negativen Gesundheitsprognose durch die Entziehungstherapie im Juni 1996 konnte die Wirksamkeit der Kündigung nicht in Frage stellen, weil es insoweit auf den Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung ankommt. Für einen Wiedereinstellungsanspruch des Klägers genügte die Erschütterung der Negativprognose nicht; vielmehr hätte es einer positiven Gesundheitsprognose bedurft, für die die dreiwöchige Entziehungstherapie nicht ausreichte, zumal der Kläger einen erheblichen Teil seiner krankheitsbedingten Fehlzeiten auf andere Ursachen als seine Alkoholkrankheit zurückführt.


BAG, 17.06.1999 - Az: 2 AZR 639/98

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