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Wiedereinstellungsanspruch muß fristgerecht geltend gemacht werden!

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Wird ein Wiedereinstellungsanspruch nicht innerhalb der tariflichen Verfallfrist geltend gemacht, so ist er auch dann abzulehnen, wenn er dem Grunde nach besteht. Bemühungen des Betriebsrates innerhalb der Frist führen nicht zu Wahrung derselben, da es nicht zu dessen Aufgaben gehört, individuelle Ansprüche geltend zu machen. Der Arbeitgeber muß ohne ausdrückliche Geltendmachung nicht von einem Weiterbeschäftigungsinteresse des Arbeitnehmers ausgehen, wenn sich der Arbeitnehmer in einer Altersgruppe befindet, in der oftmals das Arbeitsverhältnis zwecks frühen Renteneintrittes beendet wird.


LAG Rheinland-Pfalz, 23.05.2005 - Az: 7 Sa 105/05


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwalt für Arbeitsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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Danke, schnelle Bearbeitung
Jürgen Schwemmhuber, Landshut
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