Wird ein Wiedereinstellungsanspruch nicht innerhalb der tariflichen Verfallfrist geltend gemacht, so ist er auch dann abzulehnen, wenn er dem Grunde nach besteht. Bemühungen des Betriebsrates innerhalb der Frist führen nicht zu Wahrung derselben, da es nicht zu dessen Aufgaben gehört, individuelle Ansprüche geltend zu machen. Der Arbeitgeber muß ohne ausdrückliche Geltendmachung nicht von einem Weiterbeschäftigungsinteresse des Arbeitnehmers ausgehen, wenn sich der Arbeitnehmer in einer Altersgruppe befindet, in der oftmals das Arbeitsverhältnis zwecks frühen Renteneintrittes beendet wird.
LAG Rheinland-Pfalz, 23.05.2005 - Az: 7 Sa 105/05
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