Die Parteien verbinden u.a. zwei Betriebsschließungsversicherungen für die Restaurants „K“.
Die Klägerin ist der Ansicht, alle Fälle der Betriebsschließung aufgrund von Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz stellten gedeckte Fälle dar. Hiervon sei sie aufgrund der Formulierung im Antragsformular ausgegangen. Auch der Deckungsausschluss für Prionenerkrankungen zeige, dass in Ziff. 2 nicht abschließend die Krankheiten und Krankheitserreger aufgeführt seien, aufgrund deren eine Betriebsschließung als gedeckt anzusehen sei. Dass der Wortlaut der Bedingungen nicht wörtlich zu nehmen sei, zeige sich auch darin, dass in der entsprechenden Klausel von Betriebsschließungen „zur Verhinderung und Verbreitung“ von meldepflichtigen Krankheiten die Rede sei.
Der Klägerin steht kein Entschädigungsanspruch wegen der coronabedingten Betriebsschließung nach Ziffer 1 der Klausel B03001, § 1 S. 1 VVG zu.
Die streitgegenständlichen Versicherungsbedingungen sehen einen Deckungsschutz nur bei Betriebsschließungen aufgrund der unter 2. im Einzelnen aufgelisteten Krankheiten und Krankheitserreger vor. Covid-19/SARS-CoV-2 sind dort nicht mitaufgeführt. Covid-19/SARS-CoV-2 waren zum Zeitpunkt des Abschlusses des Versicherungsvertrages noch nicht bekannt.
Die streitgegenständlichen Versicherungsbedingungen sind klar und eindeutig gefasst. Sie halten auch einer AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle stand.
Die Klägerin ist der Ansicht, alle Fälle der Betriebsschließung aufgrund von Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz stellten gedeckte Fälle dar. Hiervon sei sie aufgrund der Formulierung im Antragsformular ausgegangen. Auch der Deckungsausschluss für Prionenerkrankungen zeige, dass in Ziff. 2 nicht abschließend die Krankheiten und Krankheitserreger aufgeführt seien, aufgrund deren eine Betriebsschließung als gedeckt anzusehen sei. Dass der Wortlaut der Bedingungen nicht wörtlich zu nehmen sei, zeige sich auch darin, dass in der entsprechenden Klausel von Betriebsschließungen „zur Verhinderung und Verbreitung“ von meldepflichtigen Krankheiten die Rede sei.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Klage ist unbegründet.Der Klägerin steht kein Entschädigungsanspruch wegen der coronabedingten Betriebsschließung nach Ziffer 1 der Klausel B03001, § 1 S. 1 VVG zu.
Die streitgegenständlichen Versicherungsbedingungen sehen einen Deckungsschutz nur bei Betriebsschließungen aufgrund der unter 2. im Einzelnen aufgelisteten Krankheiten und Krankheitserreger vor. Covid-19/SARS-CoV-2 sind dort nicht mitaufgeführt. Covid-19/SARS-CoV-2 waren zum Zeitpunkt des Abschlusses des Versicherungsvertrages noch nicht bekannt.
Die streitgegenständlichen Versicherungsbedingungen sind klar und eindeutig gefasst. Sie halten auch einer AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle stand.
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Dr. jur. Rochus Schmitz | Geprüft von: RA Martin Becker und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß
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