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Corona-Lockdown als Mangel in der Gastronomiebranche: Einstellung einer Zwangsvollstreckung

Firmen / Gewerbe | Lesezeit: ca. 15 Minuten

Der Beklagte wurde vom Landgericht Nürnberg-Fürth erstinstanzlich zur Räumung und Herausgabe von Räumen verurteilt, in denen er vertragsgemäß eine Gaststätte betreibt. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Die Klägerin hatte ihre Räumungsklage ursprünglich darauf gestützt, dass der vertragsgemäß bis 30.05.2020 befristete Mietvertrag im Zeitpunkt der Zustellung der Klage an den Beklagtenvertreter am 08.04.2020 unmittelbar vor seiner Beendigung stünde und der Beklagte zu erkennen gegeben habe, dass er die Räume nicht freiwillig räumen werde. Insoweit besteht zwischen den Parteien Streit darüber, ob der Beklagte die in § 2 Nr. 2 des Mietvertrags eröffnete Verlängerungsoption bis 30.05.2030 in wirksamer Weise gezogen hat. Mit Schreiben vom 05.06.2020 sprach die Klägerin als Rechtsnachfolgerin des ursprünglichen Vermieters eine fristlose Kündigung des Mietverhältnisses aus, weil der Beklagte die Monatsmieten für Mai und Juni 2020 nicht bezahlt habe, und stützte ihren angepassten Räumungsantrag nunmehr auch darauf. Gemäß § 4 Nr. 1 des Mietvertrags sind die monatlichen Mietzahlungen im Voraus, spätestens zum dritten Werktag des Monats fällig.

Das Landgericht hat keine Beweisaufnahme durchgeführt. In seiner Urteilsbegründung hat es die Frage nach der Wirksamkeit der Vertragsverlängerung offengelassen und das Urteil darauf gestützt, dass jedenfalls die außerordentliche Kündigung wegen der Nichtzahlung der Mieten für Mai und Juni 2020 begründet sei. Der Beklagte habe nämlich nicht - wie von Art. 240 § 2 Abs. 1 Satz 2 EGBGB gefordert - den Zusammenhang zwischen der COVID-19-Pandemie und der Nichtleistung der Miete glaubhaft gemacht.

Der Beklagte hat gegen das Urteil mit Schriftsatz vom 07.09.2020 Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 17.09.2020 begründet. Die Berufungsbegründung hat er mit einem Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung verbunden. Der Senat hat der Klägerin im Hinblick auf den Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung rechtliches Gehör gewährt. Die Klägerin hat im Schriftsatz vom 22.09.2020 dazu Stellung genommen.


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