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Hundeverbot im Mietrecht: Kurze Besuche mit Hunden sind noch keine Beherbergung

Mietrecht Lesezeit: ca. 4 Minuten

Kurze, regelmäßige Besuche - vorliegend zwei bis drei Mal wöchentlich für je zwei bis drei Stunden - erfüllen den Tatbestand der Beherbergung selbst bei weiter Auslegung nicht.

Gemäß § 890 Abs. 1 ZPO setzt die Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen den Schuldner einer Unterlassungsverpflichtung voraus, dass dieser der titulierten Verpflichtung zuwidergehandelt hat. Maßgeblich für die Frage, zu welchem konkreten Verhalten der Schuldner verpflichtet ist, ist allein der Inhalt des Titels. Etwaige Unklarheiten sind vom Vollstreckungsorgan im Wege der Auslegung zu beseitigen, wobei zunächst auf den Tenor abzustellen ist; Tatbestand und Entscheidungsgründe sind ergänzend heranzuziehen. Umstände außerhalb des Titels dürfen hingegen nicht verwertet werden.

Der Begriff der „Beherbergung“ ist im allgemeinen Sprachgebrauch nicht eindeutig definiert. Er wird überwiegend im Sinne einer Unterkunftsgewährung mit Übernachtungsmöglichkeit verstanden, kann aber auch einen längeren Aufenthalt in einer zur Verfügung gestellten Wohnmöglichkeit ohne Übernachtung erfassen. Entscheidend ist, dass sich dem Begriff weder eine bestimmte Häufigkeit noch ein konkreter täglicher Zeitumfang entnehmen lässt. Ein Titel, der einem Mieter die Beherbergung von Hunden untersagt, genügt dem Bestimmtheitsgebot daher nur dann, wenn aus ihm - unter Einbeziehung der Entscheidungsgründe - klar hervorgeht, welches Verhalten konkret verboten ist.

Selbst wenn zugunsten der vollstreckenden Partei die konkreteste Angabe aus den Entscheidungsgründen als Auslegungsmaßstab herangezogen wird - nämlich eine Häufigkeit von zwei bis vier Malen wöchentlich verbunden mit einer sich aus Übernachtungen ergebenden Verweildauer -, wäre der Titel dahin auszulegen, dass erst vier Besuche pro Woche mit Übernachtung oder vergleichbarer Aufenthaltsdauer verboten wären. Besuche, die lediglich zwei bis drei Mal pro Woche für jeweils zwei bis drei Stunden stattfinden, fallen auch bei weiter Auslegung des Begriffs der „Beherbergung“ nicht unter das titulierte Verbot. Der Begriff setzt jedenfalls einen Aufenthalt voraus, der über gelegentliche Besuche hinausgeht und eine gewisse Eingliederung in den Wohnungsalltag erkennen lässt.

Für den Verstoß gegen eine titulierte Unterlassungspflicht trägt nach allgemeinen Grundsätzen der Gläubiger die Beweislast. Verbleiben nach Durchführung der Beweisaufnahme Zweifel an Häufigkeit und Dauer der behaupteten Aufenthalte, gehen diese zu Lasten des Gläubigers. Widersprüche in einer Zeugenaussage - insbesondere wenn eine Zeugin zunächst ausschließlich eigene Wahrnehmungen als Grundlage für Protokolleintragungen angibt, auf Nachfrage jedoch einräumt, teils auch Angaben Dritter eingetragen zu haben - können die Beweiskraft der vorgelegten Unterlagen erheblich entwerten und lassen jeden einzelnen Eintrag als zweifelhaft erscheinen.


LG Duisburg, 03.01.2023 - Az: 7 T 109/22


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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