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Keine Betretenserlaubnis für abgeschobenen Asylantragsteller aus Kindeswohlgründen
Ausländerrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute
Die Betretenserlaubnis ist kein Aufenthaltstitel iSd § 4 AufenthG und ersetzt damit auch nicht einen erforderlichen Aufenthaltstitel.
Das Interesse an der (Wieder-)Herstellung familiärer Beziehungen (hier: Besuch des neugeborenen Kindes und die Unterstützung der Mutter in der unmittelbaren Zeit nach der Geburt) stellt keine unbillige Härte im Sinne des § 11 Abs. 8 S. 1 Alt. 2 AufenthG dar.
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