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Keine Betretenserlaubnis für abgeschobenen Asylantragsteller aus Kindeswohlgründen

Ausländerrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Die Betretenserlaubnis ist kein Aufenthaltstitel iSd § 4 AufenthG und ersetzt damit auch nicht einen erforderlichen Aufenthaltstitel.

Das Interesse an der (Wieder-)Herstellung familiärer Beziehungen (hier: Besuch des neugeborenen Kindes und die Unterstützung der Mutter in der unmittelbaren Zeit nach der Geburt) stellt keine unbillige Härte im Sinne des § 11 Abs. 8 S. 1 Alt. 2 AufenthG dar.


VGH Bayern, 01.02.2024 - Az: 19 CE 23.2194


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)

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Natalie Reil, Landshut