Weichen die tatsächlich bererechneten Betriebskosten beträchtlich von den vereinbarten Vorauszahlungen ab, so steht dem Mieter ein außerordentliches Kündigungsrecht zu.
Dies entschied das Landgericht Hamburg im Fall eines Gewerberaumieters, dessen Betriebskostenabrechnung einen Betrag auswies, der den Jahresbetrag der vereinbarten Vorauszahlungen um rund 150% überstieg.
Zwar seien Betriebskosten verbrauchsabhängig und könnten daher nicht exakt angegeben werden. Allerdings sei im entschiedenen Fall der zulässige Toleranzbereich für Abweichungen der Vorauszahlungen vom Abrechnungsbetrag klar überschritten worden.
Hätte der Vermieter tatsächlich keine hinreichende Schätzgrundlage besessen, von der ausgehend Vorauszahlungen hätten festgesetzt werden können, hätte er hierauf vor Vertragschluss deutlich hinweisen müssen.
Dies entschied das Landgericht Hamburg im Fall eines Gewerberaumieters, dessen Betriebskostenabrechnung einen Betrag auswies, der den Jahresbetrag der vereinbarten Vorauszahlungen um rund 150% überstieg.
Zwar seien Betriebskosten verbrauchsabhängig und könnten daher nicht exakt angegeben werden. Allerdings sei im entschiedenen Fall der zulässige Toleranzbereich für Abweichungen der Vorauszahlungen vom Abrechnungsbetrag klar überschritten worden.
Hätte der Vermieter tatsächlich keine hinreichende Schätzgrundlage besessen, von der ausgehend Vorauszahlungen hätten festgesetzt werden können, hätte er hierauf vor Vertragschluss deutlich hinweisen müssen.
LG Hamburg, 06.03.2003 - Az: 409 O 147/02
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Dr. jur. Rochus Schmitz | Geprüft von: RA Martin Becker und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß
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