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Nachmieter und Mietvertrag

Firmen / Gewerbe Lesezeit: ca. 1 Minute

Ist der Nachmieter nicht bereit den laufenden Mietvertrag zu übernehmen, so ist der Vermieter berechtigt, diesen abzulehnen.

Der Vermieter einer Gerwerbefläche konnte somit im vorliegenden Fall einen Nachmieter ablehnen, der die Räumlichkeiten zu Wohnzwecken nutzen wollte.

Dieses gilt auch dann, wenn der Vermieter hiervon in Kenntniss gesetzt wurde und nicht sogleich widersprochen hat. Die spätere Verweigerung verstößt nicht gegen Treu und Glauben, wenn dem Vermieter beispielsweise klar wird, dass eine solche Nutzung steuerliche Nachteile bringt.

Dieses gilt darüberhinaus auch dann, wenn zunächst ein Einverständniss erklärt wurde. Finanzielle Nachteile durch einen Ersatzmietvertrag sind dem Vermieter nicht zuzumuten.


OLG Frankfurt - Az: 1 U 251/98


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)

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