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Urheberrechtsverletzung durch fremdes Foto auf der Firmenwebseite

Firmen / Gewerbe | Lesezeit: ca. 13 Minuten

Wer auf der eigenen Firmenwebseite oder einem geschäftlichen Social-Media-Profil ein Foto veröffentlicht, für das keine Nutzungslizenz besteht, riskiert eine Abmahnung mit erheblichen Schadensersatzforderungen. Professionelle Bildagenturen überwachen das Internet systematisch nach unerlaubten Verwendungen ihrer Bilder und fordern bei Verstößen nicht selten vier- bis fünfstellige Beträge. Wer eine solche Abmahnung erhält, steht häufig vor der Frage, ob die geltend gemachten Ansprüche dem Grunde nach berechtigt sind, wie hoch der tatsächlich geschuldete Betrag ist - und welche Handlungsoptionen bestehen.

Urheberrechtlicher Schutz von Lichtbildern

Fotografische Werke genießen umfassenden urheberrechtlichen Schutz. Für Bilder, die eine besondere Schöpfungshöhe aufweisen, gilt § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG; einfache Lichtbilder ohne solche Qualitätsanforderungen - etwa schlichte Produktfotos - sind über § 72 UrhG geschützt. Dieser Schutz entsteht allein durch die Aufnahme des Bildes, ohne dass eine Registrierung oder Kennzeichnung erforderlich wäre. Die öffentliche Zugänglichmachung eines solchen Bildes auf einer Webseite, einem Blog oder einem Social-Media-Profil ist eine Nutzungshandlung im Sinne des § 19a UrhG, die der Erlaubnis des Rechteinhabers bedarf. Wer ein Bild ohne entsprechende Lizenz verwendet, verletzt dieses Recht - unabhängig davon, ob die Nutzung kommerziell oder privat erfolgt.

Haftung auch ohne eigenes Hochladen des Bildes

Ein häufig vorgebrachter Einwand gegenüber Abmahnungen lautet, das beanstandete Bild sei vom derzeitigen Betreiber gar nicht selbst hochgeladen worden - etwa weil eine Webseite oder ein Social-Media-Account im Zuge einer Unternehmensübernahme mit übertragen wurde. Dieser Einwand greift im Urheberrecht nur in sehr begrenztem Umfang.

Wer im Impressum einer Webseite als Verantwortlicher eingetragen ist oder einen Online-Auftritt betreibt, haftet für sämtliche dort veröffentlichten Inhalte. Mit der Übernahme eines Geschäftsbetriebs und seines Online-Auftritts trifft den neuen Betreiber zugleich die Pflicht, die vorhandenen Inhalte auf ihre urheberrechtliche Zulässigkeit zu überprüfen. Der BGH hat in ständiger Rechtsprechung klargestellt, dass denjenigen, der eine fremde Leistung nutzt, die zugunsten eines anderen urheberrechtlich geschützt sein könnte, eine Prüfpflicht trifft: Er muss sich über den Bestand des Schutzes und die eigene Nutzungsberechtigung vergewissern (vgl. BGH, 20.05.2009 - Az: I ZR 239/06). Bestehen nach der Recherche Unsicherheiten, darf das Werk nicht genutzt werden. Dabei darf sich der Nutzer nicht auf bloße Zusicherungen seines Lieferanten oder Rechtsvorgängers verlassen, sondern muss sich prüfbare Unterlagen vorlegen lassen (vgl. BGH, 28.10.1987 - Az: I ZR 164/85). Ein gutgläubiger Erwerb von Nutzungsrechten ist im Urheberrecht ausgeschlossen.

Wer einen Geschäftsbetrieb einschließlich einer Webseite oder eines Social-Media-Accounts übernimmt, ist demnach verpflichtet, die dort eingesetzten Inhalte auf ihre Rechtmäßigkeit zu prüfen. Bleibt diese Prüfung aus, ist dem Betreiber zumindest Fahrlässigkeit vorzuwerfen.

Schadensersatz: Lizenzanalogie nach § 97 Abs. 2 UrhG

Liegt eine Urheberrechtsverletzung vor, richtet sich der Schadensersatzanspruch nach § 97 Abs. 2 UrhG. Gemäß § 97 Abs. 2 Satz 3 UrhG kann der Verletzte als Mindestschadensersatz den Betrag verlangen, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte zahlen müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung eingeholt hätte - sogenannter lizenzanaloger Schadensersatz. Ein konkret nachgewiesener wirtschaftlicher Schaden des Rechteinhabers ist hierfür nicht erforderlich.

Als Orientierungsmaßstab für die Höhe der fiktiven Lizenzgebühr greifen Bildagenturen häufig auf die Empfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM) zurück, die eine Übersicht marktüblicher Vergütungen für Bildnutzungsrechte enthält. Diese sehen je nach Nutzungsart und -dauer mitunter Vergütungen im vier- bis fünfstelligen Bereich vor.

MFM-Empfehlungen: Kein schematischer Maßstab

Die Anwendung der MFM-Empfehlungen als verbindlichem Berechnungsmaßstab ist in der Rechtsprechung umstritten. Der BGH hat in seiner Leitentscheidung „Sportwagenfoto“ ausdrücklich klargestellt, dass die MFM-Empfehlungen nicht schematisch angewendet werden dürfen, sondern die gesamten Umstände des Einzelfalls umfassend zu würdigen sind. Er hat dabei erhebliche Zweifel geäußert, ob die von der Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing als Interessenvertretung der Anbieterseite einseitig erstellten MFM-Empfehlungen überhaupt branchenübliche Vergütungssätze enthalten (BGH, 13.09.2018 - Az: I ZR 187/17, unter Verweis auf BGH, 29.04.2010 - Az: I ZR 68/08).

Gerichte schätzen die angemessene Lizenzgebühr gemäß § 287 ZPO daher unter Berücksichtigung der konkreten Umstände: Qualität und Professionalität des Bildes, Art, Umfang und Dauer der Nutzung, die Reichweite des Online-Auftritts sowie der wirtschaftliche Kontext spielen dabei eine entscheidende Rolle. In der Praxis wurden in vergleichbaren Fällen häufig deutlich niedrigere Beträge zugesprochen, als die MFM-Empfehlungen vorsehen. Das LG Köln hat für die Nutzung eines Lichtbildes auf einer gewerblichen Webseite über einen Zeitraum von drei Jahren lediglich 500,00 Euro als angemessen erachtet (vgl. LG Köln, 20.05.2021 - Az: 14 O 167/20). Das AG Düsseldorf sprach für ein professionelles Produktfoto auf einer Unternehmenswebseite 660,00 Euro zu (vgl. AG Düsseldorf, 02.10.2014 - Az: 57 C 4668/14). Das OLG Braunschweig hielt für einfache Produktfotos auf einer gewerblichen Internetseite sogar nur 20,00 Euro pro Foto für angemessen (vgl. OLG Braunschweig, 08.02.2012 - Az: 2 U 7/11). Maßgeblich ist letztlich, welche Vergütung vernünftige Vertragspartner für die konkrete Verletzungshandlung nach ihrem konkreten Ausmaß vereinbart hätten.

Verschuldensunabhängige Haftung aus Bereicherungsrecht

Neben dem verschuldensabhängigen Schadensersatzanspruch aus § 97 Abs. 2 UrhG können Rechteinhaber ihren Anspruch ergänzend auf die verschuldensunabhängige Eingriffskondiktion stützen (§§ 812 Abs. 1 S. 1, 2. Alt., 818 Abs. 2 BGB). Der BGH hat bestätigt, dass bei einer urheberrechtlich unerlaubten Nutzung ein bereicherungsrechtlicher Anspruch auf Herausgabe des Wertes der erlangten Nutzung besteht - unabhängig davon, ob dem Nutzer ein Verschulden vorzuwerfen ist (vgl. BGH, 23.06.2005 - Az: I ZR 263/02). In der Praxis bedeutet dies: Selbst wer ein fremdes Bild gutgläubig für lizenzfrei gehalten hat, muss zumindest den Wert der ersparten Lizenzgebühr erstatten.

Verjährung urheberrechtlicher Ansprüche

Urheberrechtliche Schadensersatzansprüche verjähren gemäß § 102 UrhG i.V.m. §§ 195, 199 BGB nach der allgemeinen dreijährigen Regelverjährungsfrist. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Rechteinhaber Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen sowie von der Person des Verletzers erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Beide Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen.

Bei Dauerrechtsverletzungen - wenn ein Bild also über einen längeren Zeitraum ununterbrochen öffentlich zugänglich war - entsteht der Anspruch für jeden weiteren Tag der Nutzung neu. Selbst wenn Teile des Anspruchs für weit zurückliegende Zeiträume verjährt sein sollten, bleiben die Ansprüche für jüngere Nutzungszeiträume unverjährt. Beruft sich ein Rechteinhaber darauf, erst zu einem bestimmten Zeitpunkt Kenntnis von der Verletzung erlangt zu haben, muss er dies konkret darlegen. Der bloße Hinweis auf ein Dokumentationsdatum ohne dessen genaue Angabe genügt den Darlegungsanforderungen nicht. Gleichwohl ist der Verjährungseinwand in der Praxis häufig kein Instrument zur vollständigen Abweisung der Forderung, sondern allenfalls ein Argument zur Reduzierung des Anspruchszeitraums.

Was tun bei einer Abmahnung wegen Bildnutzung?

Wer eine Abmahnung wegen der unerlaubten Nutzung eines Bildes erhält, sollte als ersten Schritt sicherstellen, dass das beanstandete Bild unverzüglich von allen Online-Auftritten und Datenträgern gelöscht wird - unabhängig davon, wie die weiteren Verhandlungen verlaufen. Damit wird eine Vergrößerung des Schadens verhindert und das Risiko eines gesonderten einstweiligen Verfügungsverfahrens deutlich gemindert.

Anschließend ist die Berechtigung und Höhe der geltend gemachten Forderung kritisch zu prüfen: Sind die MFM-Empfehlungen angesichts der konkreten Qualität des Bildes, der Reichweite des Auftritts und des Nutzungskontexts tatsächlich angemessen? Kommen Verjährungseinwände für Teile des Zeitraums in Betracht? Ist ein Verschulden wirklich schlüssig dargelegt? In vielen Fällen sind die zunächst geforderten Beträge verhandelbar. Bildagenturen sind häufig bereit, auf einen erheblichen Teil ihrer ursprünglichen Forderung zu verzichten, wenn eine schnelle und endgültige außergerichtliche Einigung möglich ist.

Eine außergerichtliche Einigung umfasst regelmäßig neben der Zahlung eines Vergleichsbetrags die Abgabe einer Unterlassungserklärung, in der sich der Betreiber verpflichtet, das betreffende Bild künftig nicht mehr zu verwenden. Dabei sollte vertraglich sichergestellt werden, dass der Vergleichsbetrag ausdrücklich sämtliche Ansprüche aus dem streitgegenständlichen Sachverhalt abgilt - einschließlich etwaiger Bereicherungsansprüche, Auskunftsansprüche, Unterlassungsansprüche und Rechtsanwaltskosten.

Wer ein Gegenangebot unterbreitet, sollte dies ausdrücklich „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“ formulieren. Dies verhindert, dass die Verhandlungsbereitschaft als indirektes Eingeständnis der Rechtsverletzung gewertet wird, und wahrt die eigene Verhandlungsposition für den Fall, dass keine Einigung erzielt wird. Wer die gesetzte Frist kommentarlos verstreichen lässt, verschlechtert seine Verhandlungsposition erheblich und erhöht das Risiko gerichtlicher Schritte - verbunden mit weiteren Gerichts- und Anwaltskosten, die im Falle eines Unterliegens zusätzlich anfallen würden. Anwaltliche Beratung ist in diesem Stadium dringend zu empfehlen.
Stand: 13.05.2026
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Martin BeckerDr. Jens-Peter VoßDr. Rochus Schmitz

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